894 Das öffentliche Recht.
zeigt auch, wegen der mangelhaften fragmentarischen Form der Handlungen, welche
dabei in Frage stehen, ihre großen Schwierigkeiten, Schwierigkeiten, welche es mit
sich brachten, daß man im älteren Deutschen Recht von einer selbständigen Auffaffung
dieser Eischeinungsform des Verbrechens so gut wie nichts vorfindet.
Zwei Faktoren mußten wir als nothwendige Elemente einer strafwürdigen
Handlung betrachten: die Willensrichtung (welche auch eine kulpose sein kann) und
irgend eine äußere Handlung (mit Inbegriff der Unterlassung in dem obigen Sinm).
Die bloße Absicht allein, der bloße Entschluß kann also noch nicht gestraft werden;
Gefinnungen mögen vielleicht durch Gefinnungen erwidert werden, ihnen kann aber
nicht die staatliche Strafe als pafsende Vergeltung entgegentreten. Indessen kann
freilich auch dann schon ein Verbrechen vorliegen, wenn die verbrecherische Absicht
nicht zu ihrer vollen, aber doch zu einer theilweisen Verwirklichung gekommen ist.
Es liegt sogar in der Natur einiger unter den sog. Staatsverbrechen, daß bei ihnen
die verbrecherische Absicht nicht zur vollständigen Verwirklichung kommt. Wer J. B.
den Untergang des Staates selbst beabsichtigt, wird mit Recht bestraft werden, wenn
auch seine Handlungsweise nicht jenen Untergang wirklich herbeigekührt hat; schon
die theilweise Verwirklichung einer solchen Absicht ist ein ernstes Uebel für den Staat,
die volle Verwirklichung aber würde diesen außer Stand setzen, überhaupt die Strasgewalt
zu üben; sic zur Strafwürdigkeit vorausmietzen, wäre also geradezu abfurd.
Ueberhaupt enthält aber auch schon die theilweise Verwirklichung der verbrecherischen
Abficht (abgesehen von der Bedrohung, welche in dem Versuch liegt, auch dann
also, wenn der durch die Versuchshandlung Bedrohte von dem Versuch nichts erlährt)
ein strafwürdiges Uebel für das Gemeinwesen in sich. Liegt einmal eine
Uebelthat, nicht blos eine kundgegebene Gefinnung vor, dann kann auch die Versuchsstrafe
eintreten. Dagegen wird man in der bloßen Drohung mit Begehung
eines Verbrechens noch keinen Versuch dieses Verbrechens zu sehen haben. Allerdings
kann indeß eine solche Drohung, wenn sie Anderen Furcht einjagt. als selbstständiges
Verbrechen behandelt werden, oder auch als Versuch einer Nöthigung oder
Erpreffung, eines Raubes u. s. w. erscheinen, wenn sie als Mittel zur Verübung
derartiger Verbrechen auftritt.
Der Versuch ist, wie aus dem Gesagten erhellt, eine theilweise Verwirk.
lichung der verbrecherischen Absicht im Gegenfatz zu der vollständigen Verwirklichung,
welche in dem vollendeten Verbrechen (delictam consummstum)
liegt. Ist es einmal zu einer theilweisen Verwirklichung des Dolus gekommen, so
kann a priori nicht weiter unterschieden werden zwischen bloßen straflos zu lassenden
Vorbereitungshandlungen und den strafbaren Versuchshandlungen. Sobald
die Verwirklichung der Absicht beginnt, beginnt auch die Strafbarkeit, welche nun
allerdings mit dem Fortschreiten der Handlung zu einem immer höheren Grade anwächst.
Nimmt Jemand einige zu einem verbrecherischen Zwecke dienliche Handlungen
vor, ohne noch die Vollendung beschlossen zu haben, macht er es vielmehr
von dem Geelingen jener Handlungen erst abhängig, ob er den Entschluß saffen wolle,
zur Vollendung zu schreiten, so find jene Handlungen freilich straflos, weil noch kein
Dolus vorliegt; sobald aber dieser vorhanden ist und nun zu seiner Verwirklichung
irgend eine Handlung unternommen wird, welche zu derselben auch beiträgt. so
bildet diese Handlung bereits einen integrirenden Theil der Uebelthat, eine strafban
Versuchshandlung. Aus guten Gründen bedrohen die Strasgesetze jedoch in der
Regel nur folche Handlungen mit der Versuchsstrafe, aus welchen sich bereits die
Richtung auf ein bestimmtes Verbrechen mit Wahrscheinlichkeit erkennen
läßt. Ohne einen solchen äußeren Anhaltspunkt kann der Beweis für das beabsichtigte
Verbrechen nicht geliefert werden, da die vorliegende Handlung an sich
eine vieldeutige ist. Wer z. B. ein Gewehr kauft, kann dies zwar zu einem ver
brecherischen Zweck thun, aber auch in durchaus unverfänglicher Absicht. Blos ein
(gewiß äußerst selten zu erwartendes) Geständniß könnte hier Aufschluß geben und