Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

894  Das  öffentliche  Recht.

zeigt  auch,  wegen  der  mangelhaften  fragmentarischen  Form  der  Handlungen,  welche
dabei  in  Frage  stehen,  ihre  großen  Schwierigkeiten,  Schwierigkeiten,  welche  es  mit
sich  brachten,  daß  man  im  älteren  Deutschen  Recht  von  einer  selbständigen  Auffaffung
dieser  Eischeinungsform  des  Verbrechens  so  gut  wie  nichts  vorfindet.

Zwei  Faktoren  mußten  wir  als  nothwendige  Elemente  einer  strafwürdigen

Handlung  betrachten:  die  Willensrichtung  (welche  auch  eine  kulpose  sein  kann)  und
irgend  eine  äußere  Handlung  (mit  Inbegriff  der  Unterlassung  in  dem  obigen  Sinm).
Die  bloße  Absicht  allein,  der  bloße  Entschluß  kann  also  noch  nicht  gestraft  werden;
Gefinnungen  mögen  vielleicht  durch  Gefinnungen  erwidert  werden,  ihnen  kann  aber
nicht  die  staatliche  Strafe  als  pafsende  Vergeltung  entgegentreten.  Indessen  kann
freilich  auch  dann  schon  ein  Verbrechen  vorliegen,  wenn  die  verbrecherische  Absicht
nicht  zu  ihrer  vollen,  aber  doch  zu  einer  theilweisen  Verwirklichung  gekommen  ist.
Es  liegt  sogar  in  der  Natur  einiger  unter  den  sog.  Staatsverbrechen,  daß  bei  ihnen
die  verbrecherische  Absicht  nicht  zur  vollständigen  Verwirklichung  kommt.  Wer  J.  B.
den  Untergang  des  Staates  selbst  beabsichtigt,  wird  mit  Recht  bestraft  werden,  wenn
auch  seine  Handlungsweise  nicht  jenen  Untergang  wirklich  herbeigekührt  hat;  schon
die  theilweise  Verwirklichung  einer  solchen  Absicht  ist  ein  ernstes  Uebel  für  den  Staat,
die  volle  Verwirklichung  aber  würde  diesen  außer  Stand  setzen,  überhaupt  die  Strasgewalt
  zu  üben;  sic  zur  Strafwürdigkeit  vorausmietzen,  wäre  also  geradezu  abfurd.
Ueberhaupt  enthält  aber  auch  schon  die  theilweise  Verwirklichung  der  verbrecherischen
Abficht  (abgesehen  von  der  Bedrohung,  welche  in  dem  Versuch  liegt,  auch  dann
also,  wenn  der  durch  die  Versuchshandlung  Bedrohte  von  dem  Versuch  nichts  erlährt)
  ein  strafwürdiges  Uebel  für  das  Gemeinwesen  in  sich.  Liegt  einmal  eine
Uebelthat,  nicht  blos  eine  kundgegebene  Gefinnung  vor,  dann  kann  auch  die  Versuchsstrafe
  eintreten.  Dagegen  wird  man  in  der  bloßen  Drohung  mit  Begehung
eines  Verbrechens  noch  keinen  Versuch  dieses  Verbrechens  zu  sehen  haben.  Allerdings
  kann  indeß  eine  solche  Drohung,  wenn  sie  Anderen  Furcht  einjagt.  als  selbstständiges
  Verbrechen  behandelt  werden,  oder  auch  als  Versuch  einer  Nöthigung  oder
Erpreffung,  eines  Raubes  u.  s.  w.  erscheinen,  wenn  sie  als  Mittel  zur  Verübung
derartiger  Verbrechen  auftritt.

Der  Versuch  ist,  wie  aus  dem  Gesagten  erhellt,  eine  theilweise  Verwirk.
lichung  der  verbrecherischen  Absicht  im  Gegenfatz  zu  der  vollständigen  Verwirklichung,
  welche  in  dem  vollendeten  Verbrechen  (delictam  consummstum)
liegt.  Ist  es  einmal  zu  einer  theilweisen  Verwirklichung  des  Dolus  gekommen,  so
kann  a  priori  nicht  weiter  unterschieden  werden  zwischen  bloßen  straflos  zu  lassenden
Vorbereitungshandlungen  und  den  strafbaren  Versuchshandlungen.  Sobald
die  Verwirklichung  der  Absicht  beginnt,  beginnt  auch  die  Strafbarkeit,  welche  nun
allerdings  mit  dem  Fortschreiten  der  Handlung  zu  einem  immer  höheren  Grade  anwächst.
  Nimmt  Jemand  einige  zu  einem  verbrecherischen  Zwecke  dienliche  Handlungen
  vor,  ohne  noch  die  Vollendung  beschlossen  zu  haben,  macht  er  es  vielmehr
von  dem  Geelingen  jener  Handlungen  erst  abhängig,  ob  er  den  Entschluß  saffen  wolle,
zur  Vollendung  zu  schreiten,  so  find  jene  Handlungen  freilich  straflos,  weil  noch  kein
Dolus  vorliegt;  sobald  aber  dieser  vorhanden  ist  und  nun  zu  seiner  Verwirklichung
irgend  eine  Handlung  unternommen  wird,  welche  zu  derselben  auch  beiträgt.  so
bildet  diese  Handlung  bereits  einen  integrirenden  Theil  der  Uebelthat,  eine  strafban
Versuchshandlung.  Aus  guten  Gründen  bedrohen  die  Strasgesetze  jedoch  in  der
Regel  nur  folche  Handlungen  mit  der  Versuchsstrafe,  aus  welchen  sich  bereits  die
Richtung  auf  ein  bestimmtes  Verbrechen  mit  Wahrscheinlichkeit  erkennen
läßt.  Ohne  einen  solchen  äußeren  Anhaltspunkt  kann  der  Beweis  für  das  beabsichtigte
  Verbrechen  nicht  geliefert  werden,  da  die  vorliegende  Handlung  an  sich
eine  vieldeutige  ist.  Wer  z.  B.  ein  Gewehr  kauft,  kann  dies  zwar  zu  einem  ver
brecherischen  Zweck  thun,  aber  auch  in  durchaus  unverfänglicher  Absicht.  Blos  ein
(gewiß  äußerst  selten  zu  erwartendes)  Geständniß  könnte  hier  Aufschluß  geben  und