Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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heblicher,  durch  die  aussergewöhnlichen  Verhältnisse  bedingter
Umstand.  —

Das  Landgericht  Münster,  erste  Civilkammer,  hat  bereits  in
der  Sitzung  vom  5.  November  1892  (Prozesssache  des  T,  Klägers
gegen  den  L,  Beklagten,  in  welcher  der  erste  Verhandlungstermin
am  25.  Juni  1892  abgehalten  war,  O.  236/92)  die  Einrede  der  nunmehr
  eingetretenen  Unzuständigkeit  des  Landgerichts  Münster
aus  folgenden  Gründen  verworfen:

„Gemäss  &  248  O.-P.-O.  war  über  die  vom  Beklagten  erhobene
  Einrede,  welche  mit  Rücksicht  auf  das  thatsächliche
Vorbringen  des  Beklagten  gemäss  $  247  C.-P.-O.  noch  geltend
gemacht  werden  konnte,  besonders  zu  verhandeln  und  durch
Urtheil  zu  entscheiden.  Für  die  Beurtheilung  der  Zuständigkeit
des  L.-@.  Münster  kommen  in  Betracht  die  88  12  u.  26  C.-P.-O,,
23  f.,  70  G.-V.G.  Hiernach  war,  da  Beklagter  in  Wulfen  wohnt,
auch  die  verpfändeten  Grundstücke  dort  belegen  sind,  das  Landgericht
  Münster  als  Gericht  des  Wohnsitzes  (88  12,  13  C.-P.-O.)
und  als  Gericht  der  belegenen  Sache  (88  26,  25  O.-P.-O.)  örtlich
  zuständig.  Auch  war  dasselbe  sachlich  zuständig,  da
der  Streitgegenstand  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt
($  23  Nr.  1,  70  G.-V.-G.).  Mit  dem  1.  Oktober  1892  ist  nun
zwar  kraft  Gesetzes  und  gemäss  öffentlicher  Bekanntmachung
der  höheren  Justizverwaltungsbehörde  die  Gemeinde  Wulfen  als
Theil  des  Amtsgerichtsbezirks  Dorsten  dem  Bezirk  des  Landgerichts
  zu  Essen  zugetheilt.  Durch  die  „Erhebung“  der  Klage
vor  dem  1.  Oktober  1892  ist  aber  die  Rechtshängigkeit  der
Streitsache  beim  hiesigen  Landgericht  begründet  (8  235
C.-P.-O.).  Die  Rechtshängigkeit  hat  aber  gemäss  $  235  Nr.  2
O.-P.-O.  die  Wirkung,  dass  die  Zuständigkeit  des  Prozessgerichts,
worunter  sowohl  die  sachliche  wie  örtliche  Zuständigkeit  zu

verstehen  ist,  durch  eine  Veränderung  der  sie  begründenden
Umstände  nicht  berührt  wird.

Die  Zuständigkeit  des  hiesigen  Prozessgerichts  war  be-15*