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Für das geschlachtete gesunde Geflügel können Ausnahmebestimmungen getrofsen
werden.
7. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungsräume
als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken
oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit
des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt
und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der
verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamieten Tierarztes
ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.
C. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesehbuchs
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 65 Ziff. 2 und des
5 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom -. 3 1
1. Wei 18%
D. Die Verordnung vom 28. Oktober 1898, betressend Maßregeln zur Abwehr
und Unterdrückung der Geflügelcholera (Ges.-S. S. 103), wird hierdurch aufgehoben.
Rudolstadt, den 10. Juli 1903.
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium,
Ableilung des Innern.
Dr. Körbiß.
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