Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

128  1903

Für  das  geschlachtete  gesunde  Geflügel  können  Ausnahmebestimmungen  getrofsen
  werden.

7.  Die  Seuche  gilt  auch  innerhalb  der  Ausstellungs=  und  der  Beobachtungsräume
  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  alle  kranken
oder  verdächtigen  Tiere  verendet  oder  getötet  sind  oder  wenn  die  Unverdächtigkeit
des  überlebenden  Geflügels  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  festgestellt
  und  wenn  außerdem  in  allen  Fällen  die  Reinigung  und  Desinfektion  der
verseuchten  Käsige  und  Räumlichkeiten  nach  Anweisung  des  beamieten  Tierarztes
ausgeführt  und  dies  von  ihm  bescheinigt  worden  ist.

C.  Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen,  insofern
nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  nach  §  328  des  Strafgesehbuchs
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der  Strafvorschrift  des  §  65  Ziff.  2  und  des
5  66  Ziff.  4  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  -.  3  1

1.  Wei  18%

D.  Die  Verordnung  vom  28.  Oktober  1898,  betressend  Maßregeln  zur  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Geflügelcholera  (Ges.-S.  S.  103),  wird  hierdurch  aufgehoben.

Rudolstadt,  den  10.  Juli  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Minlsterium,
Ableilung  des  Innern.

Dr.  Körbiß.

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