Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

536  Das  Verwaltungsrecht.  8  20

Ministerwechsel  erst  in  der  folgenden  Sitzungsperiode  des  Landtages
eingebracht.  Der  Hauptunterschied  von  früheren  Reformbestrebungen
bestand  darin,  daß  nicht  die  Einkommensteuer  allein  neu  geregelt,
sondern  eine  umfassende  Reform  der  direkten  Staats=  un
Kommunalsteuern  vorgenommen  werden  sollte,  in  deren  Rahmen
naturgemäß  vorzugsweise  die  Einkommensteuerreform  ins  Gewicht
siel.  Die  Vorlage  wurde  vom  Landtage  mit  wichtigen  Aenderungen
namentlich  in  den  Stenersätzen  angenommen  und  unter  dem
24.  Juni  1891  als  Gesetz  verkündet,  und  gilt  jetzt  in  der  neuel
gemäß  Novelle  vom  19.  Juni  1906  verkündeten  Fassung.:).  Die
erheblichsten  Abweichungen  vom  bisherigen  Rechte  bestehen  in  der
Verschmelzung  der  bisherigen  Klassensteuer  und  klassifizierten  Einkommensteuer
  zu  einer  einheitlichen  Einkommensteuer,  einer  "
änderung  der  Steuersätze  im  Interesse  der  Entlastung  der  unteren
und  mittleren  Klassen,  einer  neuen  Organisation  der  Einschätzungsbehörden
  und  des  Veranlagungsverfahrens.  Das  Gesetz  gilt  nach
dem  Gesetze  vom  2.  Juli  1900)  auch  den  Hohenzollernschen  Landen,
dagegen  nicht  in  Helgoland.

Das  Einkommensteuerrecht  gestaltet  sich  nun  folgendermaßen

Der  Besteuerung  unterworfen  ist  das  jährliche  Einkommen.
Das  Gesetz  enthält  sich  dabei  einer  Bestimmung,  was  es  unter  Einkommen
  versteht.  Der  von  der  Volkswirtschaftslehre  aufgestelll
Begriff  des  Einkommens  ist  abgesehen  davon,  daß  er  nicht  aus  den
geltenden  Rechte  entnommen,  also  kein  Rechtsbegriff  ist,  auch  un
deswillen  nicht  ohne  weiteres  zugrunde  zu  legen,  weil  die  ver—-schiedenen
  wissenschaftlichen  Richtungen  der  Volkswirtschaftslehr
sich  über  den  Einkommensbegriff  noch  keineswegs  verständigt  haben
Es  fragt  sich  daher,  ob  sich  aus  den  gesehlichen  Bestimmungen  ein
Rechtsbegriff  des  Einkommens  unabhängig  von  dem  volkswirtschaftlichen
  Begriffe  entwickeln  läßt.  Das  Gesetz  zählt  einzeln  aun
was  als  Einkommen  zu  gelten  hat,  nämlich  die  gesamten  Jahre—
einkünfte,  welche  dem  Steuerpflichtigen  in  Geld  oder  Geldeswer
zufließen  aus  Kapitalvermögen,  Grundvermögen,  Handel,  Gewer  .„
Pachtungen  und  Rechten  aus  periodischen  Hebungen  oder  aus

—

 

—  *  9
2)  GS.  1906,  S.  211.  Novelle  vom  26.  Mai  1909  —  G.  9*

S.  349  —.  Vgl.  dazu  Anweisung  des  Finanzministers  zur  Ausführ
des  Einkommenstenergesetzes  vom  25.  Juli  1906.
3)  G.  1900,  S.  252.