Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 101
6) die Anlegung von Baumpflanzungen und Alleen;
7) die Entfernung alter baufälliger Barracken, die Reparatur baufälliger
Wohnungen und der neue Bewurf und Anstrich derselben.
Ueberall, wo in dieser Beziehung Wesentliches geleistet wurde, geschah
dieses durch Vereine, welche mit Rath und That halfen und mit
gutem Beispiel vorangingen.
Allein oft sind die reichsten Ortschaften die schmutzigsten.
Ziffer 1A. Handhabung der Viktualien-Polizei.)
Der Bürgermeister hat darüber zu wachen:
a) daß die Bäcker vollwichtiges, gutgebackenes, wohlausgetrocknetes,
genießbares Brod feilhaben und nicht mehr hiefür nehmen, als
sie die Taxe selbst festgesetzt haben; endlich daß sie die Preise
ihrer Backwerke auf eine sichtbare. Weise bekannt machen;
b) daß die Metzger gesundes, genießbares Fleisch und keine verdorbenen
gesundheitsschädlichen Wurstwaaren feil haben, in ihren
Läden und Schlachthäusern, so wie in ihren Geräthen strenge Reinlichkeit
halten, daß sie kein zu leichtes Gewicht führen, ihr Schlachtvieh
vorschriftsmäßig beschauen lassen und die Preise ihres Fleisches
aushängen)
daß die Wirthe kein schaales, trübes, saures, gesundheitsschädliches
Bier verzapfen, die Bierpreise öffentlich an schreiben und keine ungeaichten
Gläser führen;
d) daß die Müller in ihren Mühlen die größte Reinlichkeit halten,
und kein zu leichtes Gewicht oder falsche Maße führen;
ee) daß Krämer und Viktualienhändler keine gesundheitsschädlichen
Lebensmittel feilbieten, rechtes Maß und Gewicht führen
und in ihren Läden Reinlichkeit halten;
4) daß kein unreifes Obst feilgeboten und zu Markt gebracht wird;
9) daß die zum Verkauf bestimmte Milch nicht mit Wasser vermischt
ist, und endlich
h) daß keine gesundheitsschädlichen Häfnerwaaren feilgeboten werden *)
Nach Art. 196 werden Gewerbetreibende, welche die Taxe für die
Lebensmittel überschreiten und Lebensmittel feil haben, welche an Maß,
Gewicht und Beschaffenheit dem taxordnungsmäßigen Gehalt nicht entsprechen,
bis zu 25 fl. gestraft und die Waaren konfiszirt.
Art. 198 ordnet an, daß Bäcker, Brod= und Mehlhändler, Brauer,
Bierwirthe, Metzger und andere zum Verkauf von Fleisch berechtigte
*) Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 6. Juni 1863. Kreisamtsblatt für
Unterfr anken Nr. 77 Seite 873.
**) Freigabe der Fleischtaxe. Hohe Regierungs- Entschließung vom 1. April 1868.
Kreisamtsblatt 1868 Seite 433.
Allerhöchste Königliche Verordnung vom 18. September 1869. Kreisamtsblatt
für Unterfranken Nr. 130 Seite 1513.=77%)
Hohe Regierungs- Entschließung vom 3. Mai 1869. Kreisamtsblatt für Unterfranken
Nr. 63 Seite 765.
Desgleichen vom 27. August 1869. Kreisamtsblatt für Unterfranken Seite 149.