Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  101

6)  die  Anlegung  von  Baumpflanzungen  und  Alleen;
7)  die  Entfernung  alter  baufälliger  Barracken,  die  Reparatur  baufälliger
  Wohnungen  und  der  neue  Bewurf  und  Anstrich  derselben.
Ueberall,  wo  in  dieser  Beziehung  Wesentliches  geleistet  wurde,  geschah
  dieses  durch  Vereine,  welche  mit  Rath  und  That  halfen  und  mit
gutem  Beispiel  vorangingen.
Allein  oft  sind  die  reichsten  Ortschaften  die  schmutzigsten.

Ziffer  1A.  Handhabung  der  Viktualien-Polizei.)
Der  Bürgermeister  hat  darüber  zu  wachen:

a)  daß  die  Bäcker  vollwichtiges,  gutgebackenes,  wohlausgetrocknetes,
genießbares  Brod  feilhaben  und  nicht  mehr  hiefür  nehmen,  als
sie  die  Taxe  selbst  festgesetzt  haben;  endlich  daß  sie  die  Preise
ihrer  Backwerke  auf  eine  sichtbare.  Weise  bekannt  machen;

b)  daß  die  Metzger  gesundes,  genießbares  Fleisch  und  keine  verdorbenen
  gesundheitsschädlichen  Wurstwaaren  feil  haben,  in  ihren
Läden  und  Schlachthäusern,  so  wie  in  ihren  Geräthen  strenge  Reinlichkeit
  halten,  daß  sie  kein  zu  leichtes  Gewicht  führen,  ihr  Schlachtvieh
  vorschriftsmäßig  beschauen  lassen  und  die  Preise  ihres  Fleisches
aushängen)

daß  die  Wirthe  kein  schaales,  trübes,  saures,  gesundheitsschädliches
Bier  verzapfen,  die  Bierpreise  öffentlich  an  schreiben  und  keine  ungeaichten
  Gläser  führen;

d)  daß  die  Müller  in  ihren  Mühlen  die  größte  Reinlichkeit  halten,
und  kein  zu  leichtes  Gewicht  oder  falsche  Maße  führen;
ee)  daß  Krämer  und  Viktualienhändler  keine  gesundheitsschädlichen
  Lebensmittel  feilbieten,  rechtes  Maß  und  Gewicht  führen
und  in  ihren  Läden  Reinlichkeit  halten;
4)  daß  kein  unreifes  Obst  feilgeboten  und  zu  Markt  gebracht  wird;
9)  daß  die  zum  Verkauf  bestimmte  Milch  nicht  mit  Wasser  vermischt
ist,  und  endlich
h)  daß  keine  gesundheitsschädlichen  Häfnerwaaren  feilgeboten  werden  *)
Nach  Art.  196  werden  Gewerbetreibende,  welche  die  Taxe  für  die
Lebensmittel  überschreiten  und  Lebensmittel  feil  haben,  welche  an  Maß,
Gewicht  und  Beschaffenheit  dem  taxordnungsmäßigen  Gehalt  nicht  entsprechen,
  bis  zu  25  fl.  gestraft  und  die  Waaren  konfiszirt.
Art.  198  ordnet  an,  daß  Bäcker,  Brod=  und  Mehlhändler,  Brauer,
Bierwirthe,  Metzger  und  andere  zum  Verkauf  von  Fleisch  berechtigte

*)  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  6.  Juni  1863.  Kreisamtsblatt  für

Unterfr  anken  Nr.  77  Seite  873.
**)  Freigabe  der  Fleischtaxe.  Hohe  Regierungs-  Entschließung  vom  1.  April  1868.

Kreisamtsblatt  1868  Seite  433.

Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  18.  September  1869.  Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  Nr.  130  Seite  1513.=77%)

  Hohe  Regierungs-  Entschließung  vom  3.  Mai  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  63  Seite  765.

Desgleichen  vom  27.  August  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Seite  149.