Volltext : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  99
Ziffer  §.  Leichenkasse-Vereine.

Dieselben  unterliegen  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes,
  und  sind  deshalb  die  Statuten  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Der  Zweck  solcher  Vereine  besteht  in  der  Bestreitung  der  Kosten
aus  den  Mitteln  des  Vereins  für  die  Bestattung  einer  Leiche  und  die
kirchlichen  Gottesdienste  2c.  Der  Verein  wird  von  einem  Ausschusse  geleitet,
  den  die-Mitglieder  unter  sich  wählen.  »

Die  Statuten  des  Vereins  sind  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Siffer  9.  Leichenäcker.

Dieselben  müssen  in  entsprechender  Entfernung  von  menschlichen
Wohnungen  angelegt  werden.

In  jedem  Friedhof  soll  ein  Leichenhaus  errichtet  werden,  bestehend
in  einem  kleinen  Zimmer  mit  einer  Thüre,  einem  Fenster  und  mit  Luftzug
versehen.  Desfallsige  Baupläne  müssen  dem  kgl.  Bezirksarzt  zur  Ge-Nehmigung
  mitgetheilt  werden.

(Ministerial-Reskript  vom  4.  December  1841.)

Alle  Filialisten  ohne  eigenen  Kirchhof  haben  das  Recht,  auf  dem
Kirchhof  der  Mutterkirche  begraben  zu  werden,  nur  müssen  sie  natürlicher
  Weise  auch  zu  den  Unterhaltungskosten  nach  Verhältniß  der
Kirchenmitglieder  ebensogut  konkurriren,  wie  zur  Erbauung  und  Erhaltung
des  Gotteshauses  selbst.  «  ,  »

Nach  Art.  181  des  Polizeistraf-Gesetzbuchs  darf  in  einer  Entfernung
  von  100  Metern  von  einem  im  Gebrauch  befindlichen  Leichenacker
  kein  Gebäude  aufgeführt  werden.

Wer  Friedhöfe  aus  Muthwillen  besudelt,  wird  nach  Art.  162  des
Polizeistraf-Gesetzbuchs  bis  zu  25  fl.  an  Geld  oder  mit  Arrest  bis  zu
8  Tagen  bestraft.

Aufsicht  auf  Leichenäcker,  Instruktion  der  Todtengräber  —  vice
Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  pro  1856,  No.  5,  Seite  70.

Ziffer  10.  Vadanstalten  und  Badeplätze.

Art.  127  des  Polizeistraf-Gesetzes  bestimmt:

Wer  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  eine  Privatheil-,
Entbindungs=  oder  Badeanstalt  eröffnet,  oder  den,  bezüglich  der  Einrichtung
  und  des  Betriebes  einer  solchen  Anstalt  von  der  zuständigen
Behörde  im  Interesse  der  Gesundheitspflege,  der  Sittlichkeit  und  persönlichen
  Sicherheit  festgesetzten  Bedingungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld
bis  zu  100  fl.  bestraft.

Jedes  Jahr  zu  Anfang  der  Badezeit  haben  die  Bürgermeister  Vorsorge
  zu  treffen,  daß,  wo  dieses  geboten  erscheint,  ein  öffentlicher  Badeplatz
  abgesteckt  werde.
greeler  den  Vollzug  ist  dem  kgl.  Bezirksamt  spezielle  Anzeige  zu
machen.