Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 99
Ziffer §. Leichenkasse-Vereine.
Dieselben unterliegen im Allgemeinen den Bestimmungen des Vereinsgesetzes,
und sind deshalb die Statuten der Distrikts-Verwaltungsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
Der Zweck solcher Vereine besteht in der Bestreitung der Kosten
aus den Mitteln des Vereins für die Bestattung einer Leiche und die
kirchlichen Gottesdienste 2c. Der Verein wird von einem Ausschusse geleitet,
den die-Mitglieder unter sich wählen. »
Die Statuten des Vereins sind in der Registratur zu hinterlegen.
Siffer 9. Leichenäcker.
Dieselben müssen in entsprechender Entfernung von menschlichen
Wohnungen angelegt werden.
In jedem Friedhof soll ein Leichenhaus errichtet werden, bestehend
in einem kleinen Zimmer mit einer Thüre, einem Fenster und mit Luftzug
versehen. Desfallsige Baupläne müssen dem kgl. Bezirksarzt zur Ge-Nehmigung
mitgetheilt werden.
(Ministerial-Reskript vom 4. December 1841.)
Alle Filialisten ohne eigenen Kirchhof haben das Recht, auf dem
Kirchhof der Mutterkirche begraben zu werden, nur müssen sie natürlicher
Weise auch zu den Unterhaltungskosten nach Verhältniß der
Kirchenmitglieder ebensogut konkurriren, wie zur Erbauung und Erhaltung
des Gotteshauses selbst. « , »
Nach Art. 181 des Polizeistraf-Gesetzbuchs darf in einer Entfernung
von 100 Metern von einem im Gebrauch befindlichen Leichenacker
kein Gebäude aufgeführt werden.
Wer Friedhöfe aus Muthwillen besudelt, wird nach Art. 162 des
Polizeistraf-Gesetzbuchs bis zu 25 fl. an Geld oder mit Arrest bis zu
8 Tagen bestraft.
Aufsicht auf Leichenäcker, Instruktion der Todtengräber — vice
Kreisamtsblatt für Unterfranken pro 1856, No. 5, Seite 70.
Ziffer 10. Vadanstalten und Badeplätze.
Art. 127 des Polizeistraf-Gesetzes bestimmt:
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Privatheil-,
Entbindungs= oder Badeanstalt eröffnet, oder den, bezüglich der Einrichtung
und des Betriebes einer solchen Anstalt von der zuständigen
Behörde im Interesse der Gesundheitspflege, der Sittlichkeit und persönlichen
Sicherheit festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, wird an Geld
bis zu 100 fl. bestraft.
Jedes Jahr zu Anfang der Badezeit haben die Bürgermeister Vorsorge
zu treffen, daß, wo dieses geboten erscheint, ein öffentlicher Badeplatz
abgesteckt werde.
greeler den Vollzug ist dem kgl. Bezirksamt spezielle Anzeige zu
machen.