Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 9
Wird die Leiche eines unbekannten Verunglückten oder Selbstmör-
ders aufgefunden, so ist nachzuforschen, ob er Papiere bei sich trägt,
welche im Stande wären, eine Auskunft über seine Person zu geben.
Gegenstände von Werth, z. B. Brieftaschen, Uhren, Ringe, Uhrket-
ten, Preziosen 2c., welche er bei sich trug, hat der Bürgermeister in Ver-
wahrung zu nehmen und ohne amtliche Weisung nicht herauszugeben,
indem dieselben ja von Unberechtigten reklamirt werden könnten.
Ziffer 9. à) Landtagswahlen.
In Bayern besteht zur Vertretung der Landes-Interessen das Zwei-
kammersystem: Die Kammer der Reichsräthe und die Kammer der Ab-
geordneten. Die Letzteren werden bis jetzt noch durch indirekte
Wahlen auf die Dauer von 6 Jahren gewählt; es steht aber in Aus-
sicht, daß statt derselben die direkten Wahlen eingeführt werden.
Indirekt sind diese Wahlen, d. h. die Stimmfähigen wählen zuerst
die Wahlmänner und diese erst die Abgeordneten. Würden die Letzteren
unmittelbar gewählt, so hieße man das direkte Wahlen.
Die Wahl der Wahlmänner geschieht durch Wahlkommissäre, welche
vom kgl. Bezirksamt ernannt werden, und die Wahl der Abgeordneten
geschieht durch Commissäre, welche von der königl. Regierung ernannt
werden.
Bei diesen Landtagswahlen haben die Gemeindebehörden:
a) die erforderliche Liste der Wahlfähigen ihrer Gemeinde herzustellen,
wozu stets die nöthigen Direktiven gegeben werden, „
b) bei versammelter Gemeinde öffentlich den Wahltermin bekannt zu
machen,
e) ein Wahllokal und
d) !! ersorderlichen Gesetz= und Kreisamtsblätter in Bereitschaft zu
alten.
Bei Wahlen jeder Art macht sich das Treiben verschiedener Parteien
geltend, insbesondere auch bei den Landtagswahlen. Intelligente Leute
lassen sich bei einer Wahl um keinen Preis beeinflussen, denn sie wählen,
sie mögen welcher Richtung immer angehören, Männer ihres Vertrauens.
Nur ein dummer Pöbelhaufen läßt sich zu fremden Zwecken miß-
brauchen.
Noch abscheulicher aber ist es, wenn sich Jemand durch Bestechung
erkaufen läßt.
Den Gemeindebehörden liegt es ob, darüber zu wachen, daß die
Gemeinde nicht zum Boden von Parteigetrieben werde, indem, wie schon
oben gesagt, intelligente Männer nach ihrer Ueberzeugung wählen, dumme
Pöbelhaufen aber sich zu fremden Zwecken mißbrauchen lassen.
Wahlfähig ist Jeder, der das 25te Lebensjahr erreicht, oder zurück-
gelegt hat, mit einer direkten Steuer angelegt ist und nicht wegen Ver-
gehens oder Verbrechens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der
FJälschung und Unterschlagung bestraft wurde.