10 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
b) Landrathswahlen.
Die Verhandlungen des Landraths finden am Sitze der Kreis-
Regierung statt.
Bezüglich der Landrathswahlen ist das Gesetz vom 28. Mai 1852,
dann die Vollzugs-Instruktion vom 10. und 12. Juli 1852 maß-
gebend.
Die Anleitungen zur Vornahme dieser Wahlen werden von den kgl.
Kreisregierungen gegeben, wornach sich zu richten ist.
*“: Der Landrath versieht für einen Kreis dieselben Funktionen, welche
der Distriktsrath für einen Verwaltungsbezirk hat.
Er hat den Etat für das kommende Jahr an Einnahmen und Aus-
gaben für die Kreisanstalten zu berathen und festzustellen, die Rechnungen
der Kreisanstalten zu prüfen und besondere Wünsche und Anträge, welche
Interessen des Kreises betreffen, an Se. Majestät den König zu richten.
Der Landrath eines Kreises wird zusammengesetzt
a) aus den Vertretern der Distriktsgemeinden,
b) aus den Vertretern der unmittelbaren Städte,
c) aus den Vertretern des großen Grundbesitzes,
d) aus den Vertretern der wirklichen selbstständigen katholischen und
protestantischen Pfarreien,
e) 58 den Vertretern der Universität, wenn sich eine im Kreis be-
ndet.
Tc) Distriktsrathswahlen.
Dieselben werden ebenfalls nach dem Gesetze vom 28. Mai 1852
vorgenommen.
Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt, in welcher Weise der Distriktsrath
gebildet und zusammengesetzt wird.
Art. 3 stellt fest, durch wen und auf welche Zeit die Mitglieder des
Distriktsraths gewählt werden.
Art. 7 bestimmt, daß Mitglieder des Distriktsrathes das 30ste Le-
bensjahr zurückgelegt haben müssen.
Art. 8 enthält, unter welchen Voraussetzungen die Wahl abgelehnt
werden kann.
Art. 11. bezeichnet den Wirkungskreis der Distriktsräthe.
Art. 12 bestimmt, daß sich der Distriktsrath jährlich in der Regel
einmal unter dem Vorsitz und unter der Leitung des Distriktsverwalt-
ungsbeamten oder dessen Stellvertreters versammelt.
Art. 15 bestimmt, daß der Distriktsrath aus seiner Mitte einen
Ausschuß zu wählen hat, welchem dann die in Art. 16 näher bezeichne-
ten Pflichten obliegen.
Art. 31 ordnet an, in welcher Weise die Distriktsumlagen zu ver-
theilen sind.
Nach Art. 3 lit. b des allegirten Gesetzes geschieht die Wahl der
gemeindlichen Vertreter durch den Gemeindeausschuß. Es liegt also dem
Bürgermeister die Verpflichtung ob, nach geschehener amtlicher Aufforder-
ung diese Wahl anzuordnen und zu leiten, über die Wahlhandlung selbst
ein Protokoll in duplo aufnehmen zu lassen, wovon eine Ausfertigung