Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

abtheilung  1  verausgabt  werden,  wie  z.  B.  Prozeßkostenvorschüsse  rc.  2c.
So  oft  derartige  Vorschüsse  verausgabt  werden,  sind  dieselben  sofort
hier  vorzumerken  und  bis  zur  Rückvereinnahmung,  definitiven  Verausgabung
  oder  Abschreibung  auf  Nachlaß  als  Rückstände  fortzuführen.
Summa  von  4
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Summa  von  Tit.  1

Tit.  II.
Einnahmen  aus  dem  unmittelbar  rentirenden  Gemeindevermögen.

Cap.  1.  An  Kapitalzinsen:

 

 

 

Kapital  Schuldner  und  Schuldurkunde  Zinstermin

 

fl.  kr.  A.  Im  Inlande:  Tag]  Monat  Jahr
a)  beim  Staate  oder  der  Grundrentenablösungskasse,

b)  bei  Stiftungen,
e)  bei  Gemeinden,
d)  bei  Gesellschaften,  z.  B.  Privateisenbahngesellschaften,

e.)  bei  Creditanstalten,  Banken,  Sparkassen,

f)  bei  Privaten.  »
B.  Im  Auslande.
(Nach  vorstehender  Spezifikation.)
Anmerkung  zu  Cap.  1.  Die  Kapitalien  sind  einzeln  und  zwar
die  Nominalwerthe  intra  lineas  vorzutragen  und  ist  der  Schuldner
ie  Schuldgattung,  das  Datum  der  Urkunde,  der  Zinsfuß  und  Zins- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ermin  anzugeben,  bei  Staatsobligationen,  Bank=  oder  Sparkassa- 



 

scheinen  resp.  Aktien  ist  auch  die  betreffende  Nummer  anzuführen  un
40  bemerken,  ob  die  Vinkulirung  stattgefunden  hat.  —  Die  zur  Aus
leihung  gelangten  Kapitalien  (Hauptabtheilung  II.  Ausgabe  Tit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Formulare.