22 Tit. I. Gemeindeangelegenheilen.
stimmenden für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses erforder-
lich ist, ein Gemeindebeschluß durch die absolute Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte — (früher
waren ⅜ erforderlich) der Stimmberechtigten erschienen oder mehr als
die Hälfte der, durch die Gemeindebürgerschaft abzugebenden Stimmen
vertreten ist. Die Abstimmung kann mündlich und schriftlich erfolgen.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches:
a) die Zahl der Anwesenden,
b) das Ergebniß der Abstimmung feststellt, und vom Bürgermeister,
dem Protokollführer und 2 Bürgern zu unterschreiben ist.
Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind sowohl die Stimmen für
als auch gegen den Antrag durch Unterschrift der einzelnen Gemeinde-
bürger in das Protokoll aufzunehmen.
Die Abstimmung muß sogar schriftlich vorgenommen werden, wenn
sich die Stimmenzahl nach der Größe des Steuerbetrags richtet, oder
wenn neben der Stimmenzahl auch ein bestimmtes Verhältniß der
Steuer auf Seite der Zustimmenden zur Fassung eines Beschlusses
erforderlich ist.
Ziffer 16. Sitzungen der Gemeinde-Verwaltung.
Nach Art. 145 des neuen Gemeindegesetzes finden auch auf die
Sitzungen der Gemeinde-Ausschüsse in Gemeinden mit Landgemeinde-
Verfassung die Bestimmungen des Art. 105 Anwendung, wornach die
Sitzungen öffentlich sein sollen.
Es ist dadurch jedem Gemeindebürger das Recht eingeräumt, den
Sitzungen der Gemeinde-Verwaltung beizuwohnen, auch wenn er nicht
zum Gemeinde-Ausschusse gehört; es erwächst hieraus aber auch die
Nothwendigkeit für jeden Gemeinde-Ausschuß, ein entsprechendes Sitzungs-
lokal einrichten zu lassen, damit die Verhandlungen öffentlich stattfinden
önnen.
Absatz 2 des oben allegirten Gesetzartikels bestimmt, daß der Ge-
meinde-Ausschuß nur dann gültig beschließen kann, wenn alle Mitglieder
gehörig geladen sind, und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder-
zahl an der Berathung und Abstimmung Theil genommen hat.
Atbsatz 3 bestimmt, daß die Beschlüsse durch absolute Stimmenmehr-
heit gefaßt werden müssen und daß bei gleichen Stimmen diejenige des
Vorsitzenden entscheidet.
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich der Abstimmung enthalten.
Ueber die Beschlüsse rc. ist ein fortlaufendes Protokollbuch zu führen,
dessen Einsichtsnahme jedem Gemeindebürger zu gestatten ist.
Absatz 4 bestimmt: Wenn ein Mitglied des Gemeinde-Ausschusses
bei einer Angelegenheit aus einem Privatinteresse persönlich betheiligt ist,
darf es an der Berathung und Beschlußfassung nicht Theil nehmen; z. B.
Gemeinderechtler,
Huthberechtigte,
Antragsteller in Privatsachen und dergleichen.