Tit. I. Gemeindeangel genheiten. 23
Die Gemeinde-Ausschüsse sind gesetzlich befugt, gegen diejenigen ihrer
Mitglieder, welche ohne gültige Entschuldigungsursachen die Sitzung ver-
säumen oder als Stimmberechtigte ohne Grund sich der Abstimmung ent-
halten, Ordnungsstrafen bis zu 25 fl. zum Besten der Ortsarmenkasse
zu verfügen. ,-
Nach mehrmaliger fruchtloser Bestrafung und vorgängiger Androhung
können solche Mitglieder durch Beschluß des Collegiums als ausgetreten
erklärt werden.
Gegen die gemäß Absatz 1 gefaßten Beschlüsse steht den Betheilig-
ten binnen 8 Tagen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, das Recht
zu, Einspruch zu erheben, worüber in einer der nächsten Sitzungen zu
beschließen ist. .
Aus dem Vorgesagten geht hervor, daß den Sitzungen, wenigstens
den außerordentlichen, eine legale Vorladung der Ausschußmitglieder
vorherzugehen hat.
(Die ordentlichen Sitzungen, welche entweder an einem bestimmten
Wochentage, oder am ersten und dritten, oder zweiten und vierten Sonn—
tag eines Monats abgehalten werden, sind den Ausschußmitgliedern
ohnedies bekannt.)
Um nun dem Vorwande nicht, oder nicht rechtzeitig geschehener
Vorladung vorzubeugen, ist vom Gemeindeschreiber die Ladung schriftlich
aufzusetzen und von den Ausschußmitgliedern als Nachweis unterzeichnen
zu lassen. Bezüglich der Geschäftsordnung sind Statuten oder statutarische
sin gen festzustellen, welche dem Gemeinde-Ausschuß bekannt zu
geben sind.
Ziffer 17. Gemeindliches Vermittlungsamt.
Wenn in einer Civilklage Kläger und Beklagter Einwohner derselben
Gemeinde und dem Gemeinde-Ausschusse untergeben sind,
muß der Kläger seiner Klage ein Zeugniß über die von der Gemeinde-
behörde versuchte Sühne beilegen.
Dieser Sühneversuch hat unentgeltlich und ohne Zulassung eines
Advokaten zu geschehen.
Den Gemeindebehörden ist durch das Vermittlungsamt ein äußerst
wichtiger und ebenso schöner Beruf zugetheilt. Wie viele langjährige
Prozese können dadurch abgeschnitten, wie viele Kosten erspart und wel-
cher Feindschaft durch vernünftige Vorstellungen ein Ende gemacht wer-
den. In vielen Orten wird indeß der Standpnnkt des Vermittlungs-
amtes verrückt und die Verhandlung zu einem Gemeinplatz roher Leiden-
schaften und Zornesausbrüche gemacht, so daß die beiderseitigen Partheien
die Verhandlung nur dazu benützen, sich gegenseitig die größten Sordisen zu
sagen. In solchen Fällen sollen Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinde-
Ausschusses die Würde ihres Amtes wahren und die Verhandlung sofort
beendigen, wenn auf gütliche Vorstellungen keine Ruhe erfolgt. Das
Schreien beim Vermittlungsamt, daß die Vorübergehenden auf der
Straße stehen bleiben, ist in keiner Weise zu rechtfertigen und zu dulden.