Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 25
Jeder volljährige Staatsangehörige kann innerhalb dieser Zeit gegen
diese Liste wegen Uebergehung befähigter oder Eintrags unbefähigter
Personen Einspruch erheben, worüber der Gemeinde-Ausschuß in ordent-
licher Sitzung zu berathen und Beschluß zu fassen hat.
Gegen diesen Beschluß kann der Betheiligte binnen 8 Tagen Rekurs
ergreifen.
Ueberdieß ist am Schlusse jeden Quartals zu berichten, ob sich Ab-
und Zugänge in der Geschworenenhauptliste ergeben haben, z. B. durch To-
desfälle, Auswanderungen u. dergl. oder nicht.
Befähigt zu den Funktionen eines Geschworenen sind nach Art. 75
desealegirten Gesetzes vom 10. November 1848 alle Staatsbürger,
welche:
4) das Amt eines Bürgermeisters, Magistratsraths oder Gemeinde-
Vorstehers bekleiden, oder in den letzten 12 Jahren bekleidet
haben,
2) auf einer deutschen Hochschule den Doktorgrad erlangt haben oder
sich durch ein amtliches Prüfungszeugniß über ein mit günstigem
Erfolg vollendetes Universitätsstudium ausweisen können,
3) vollständige Kunststudien an einer deutschen Akademie der bildenden
Künste gemacht haben und durch Zeugnisse derselben ihre volle
Kunstbefähigung nachzuweisen im Stande sind, und
4) jene, welche an direkten Steuern einen Gesammtbetrag von wenig-
stens 20 ff. entrichten.
Nach Art. 76 können nachbezeichnete Personen Geschworene nicht
sein:
1) Sämmtliche in Aktivität stehende besoldete Staatsdiener und Mi-
litärpersonen;
2) alle Individuen, welche ein geistliches Amt bekleiden oder geistliche
Funktionen verrichten;
3) die Advokaten an den Gerichten derjenigen Orte, wo die Schwur-
gerichtssitzungen gehalten werden,
4) Personen, welche das 30ste Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
5) Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer
Stand sind, den Pflichten eines Geschworenen nachzukommen,
endlich
6) diejenigen, welche wegen eines Vergehens oder Verbrechens des
Diebstahls, des Betrugs, der Fälschung oder der Unterschlagung
verurtheilt worden sind.
Die in der Registratur aufzubewahrenden Verzeichnisse und Urlisten
sind, nach Jahrgängen geordnet, in einen Umschlag zu heften und mit
der Ueberschrift zu versehen:
„Urliste der Geschworenen in der Gemeinde N.“
Ziffer 19. Guartals-Versammlungen der Bürgermeister.
Dieselben dienen dazu, den Vorständen der Distriktsverwaltungsbe-
hörden Gelegenheit zu geben, durch persönlichen Verkehr mit den Bür-
germeistern der Landgemeinden sich über die, zum Gebiete des Verwalt-
ungsdienstes gehörenden Gegenstände zu besprechen.