Volltext : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  89.  295

Unter  diesem  Capitel  erscheinen  jene  Einnahmen,  welche  für  Dienstleistungen
  von  Gemeindebediensteten  anfallen,  aber  nicht  diesen  selbst
zufallen,  sondern  in  die  Gemeindekasse  fließen.  Eine  legale  Bescheinigung
bildet  den  Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.

b)  Beiträge  zu  Löschanstalten;  Feuereimer.

Das  desfallsige  Verzeichniß  über  die  erhobenen  Beträge  bildet  den
Rechnungsbeleg.

c)  Beiträge  für  die  Thurmwächter  und  Eintrittsgelder  von  dem  Besuche
  der  Thürme.

Es  hat  zum  Beispiel  in  einer  Stadt  jeder  Bürger  einen  jährlichen
Beitrag  für  den  Thürmer  wegen  der  Feuerwache  zu  entrichten.  Auch
kann  es  üblich  sein,  daß  Eintrittsgelder  für  den  Besuch  von  Thürmen
erhoben  werden.  Diese  Beträge  erscheinen  hier  in  Einnahme,  welche
durch  beglaubigte  Verzeichnisse  zu  belegen  sind.

d)  Gebühren  für  das  Läuten  (Läutgarben).

Dieselben  sind  auf  dem  Lande  in  der  Regel  ein  Besoldungstheil
desjenigen  Lehrers,  welcher  als  Kirchendiener  das  Läuten  zu  besorgen
hat.  Fallen  diese  Läutgarben  Jemanden  in  natura  zu,  so  sind  sie  als
Durchführungsposten  zu  behandeln.  Werden  sie  aber  eingesammelt  und
versteigert,  so  erscheint  die  Einnahme  hiefür  unter  dieser  Unterabtheilung.
Im  ersten  Falle  ist  ein  beglaubigtes  Perzeptionsverzeichniß,  im  zweiten
Falle  das  Strichsprotokoll  zur  Bedeckung  der  Rechnung  beizulegen.

e)  Beiträge  zu  den  Anstalten  zum  Schutze  gegen  Wassersgefahr.  Hiezu
gehören  Dämme,  Schleußen,  Wehre,  Abzugskanäle  2c.

Wer  durch  solche  Anstalten  in  seinem  Eigenthume  geschützt  wird,  ist
schuldig,  auch  an  den  Kosten  hiefür  Theil  zu  nehmen.  Die  Verrechnung
wird  durch  das  hergestellte  Verzeichniß  belegt.

f)  Vermarkungsgebühren.

Vermarkungskosten  sind  in  der  Regel  zu  gleichen  Theilen  von  denjenigen
  Grundeigenthümern  zu  tragen,  welche  an  der  Vermarkung  ein
Interesse  haben.  Hat  nun  eine  Gemeinde  die  desfallsigen  Kosten  einer
Vermarkung  bestritten,  so  haben  die  Grundeigenthümer  Rückersatz  zu  leisten,
  welcher  unter  dieser  Unterabtheilung  zu  verrechnen  ist.  Als  Beleg
wird  eine  Bescheinigung  der  Gemeindeverwaltung  beigelegt.

*  89.
Cap.  5.  Aus  Einrichtungen  für  Industrie  und  Cultur.

Dieses  Capitel  umfaßt  5  Unterabtheilungen.

a)  Einnahmen  von  Industrieschulen  (vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung).


Diese  Industrieschulen  wurden  durch  Allerhöchste  königl.  Verordnung
vom  3.  Sept.  1868  ins  Leben  gerufen.  Sub  §  14  der  organischen  Bestimmungen
  wurde  das  Schulgeld  per  Jahr  auf  20  fl.,  per  Semester
auf  12  fl.  festgesetzt.

Diese  Einnahmen  von  Schulgeld  sind  hier  zu  verrechnen.

b)  Einnahmen  aus  Gewerbs-Museen  und  Industrie-Ausstellungen.

Dieselben  können  nur  in  Städten  veranstaltet  werden,  wo  alle  Gewerbe
  vertreten  und  in  Blüthe  sind.  Einnahmen  hieraus  sind  die  erho-