Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 89. 295
Unter diesem Capitel erscheinen jene Einnahmen, welche für Dienstleistungen
von Gemeindebediensteten anfallen, aber nicht diesen selbst
zufallen, sondern in die Gemeindekasse fließen. Eine legale Bescheinigung
bildet den Beleg zur Rechnungsbedeckung.
b) Beiträge zu Löschanstalten; Feuereimer.
Das desfallsige Verzeichniß über die erhobenen Beträge bildet den
Rechnungsbeleg.
c) Beiträge für die Thurmwächter und Eintrittsgelder von dem Besuche
der Thürme.
Es hat zum Beispiel in einer Stadt jeder Bürger einen jährlichen
Beitrag für den Thürmer wegen der Feuerwache zu entrichten. Auch
kann es üblich sein, daß Eintrittsgelder für den Besuch von Thürmen
erhoben werden. Diese Beträge erscheinen hier in Einnahme, welche
durch beglaubigte Verzeichnisse zu belegen sind.
d) Gebühren für das Läuten (Läutgarben).
Dieselben sind auf dem Lande in der Regel ein Besoldungstheil
desjenigen Lehrers, welcher als Kirchendiener das Läuten zu besorgen
hat. Fallen diese Läutgarben Jemanden in natura zu, so sind sie als
Durchführungsposten zu behandeln. Werden sie aber eingesammelt und
versteigert, so erscheint die Einnahme hiefür unter dieser Unterabtheilung.
Im ersten Falle ist ein beglaubigtes Perzeptionsverzeichniß, im zweiten
Falle das Strichsprotokoll zur Bedeckung der Rechnung beizulegen.
e) Beiträge zu den Anstalten zum Schutze gegen Wassersgefahr. Hiezu
gehören Dämme, Schleußen, Wehre, Abzugskanäle 2c.
Wer durch solche Anstalten in seinem Eigenthume geschützt wird, ist
schuldig, auch an den Kosten hiefür Theil zu nehmen. Die Verrechnung
wird durch das hergestellte Verzeichniß belegt.
f) Vermarkungsgebühren.
Vermarkungskosten sind in der Regel zu gleichen Theilen von denjenigen
Grundeigenthümern zu tragen, welche an der Vermarkung ein
Interesse haben. Hat nun eine Gemeinde die desfallsigen Kosten einer
Vermarkung bestritten, so haben die Grundeigenthümer Rückersatz zu leisten,
welcher unter dieser Unterabtheilung zu verrechnen ist. Als Beleg
wird eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung beigelegt.
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Cap. 5. Aus Einrichtungen für Industrie und Cultur.
Dieses Capitel umfaßt 5 Unterabtheilungen.
a) Einnahmen von Industrieschulen (vorbehaltlich gesonderter Rechnungsstellung).
Diese Industrieschulen wurden durch Allerhöchste königl. Verordnung
vom 3. Sept. 1868 ins Leben gerufen. Sub § 14 der organischen Bestimmungen
wurde das Schulgeld per Jahr auf 20 fl., per Semester
auf 12 fl. festgesetzt.
Diese Einnahmen von Schulgeld sind hier zu verrechnen.
b) Einnahmen aus Gewerbs-Museen und Industrie-Ausstellungen.
Dieselben können nur in Städten veranstaltet werden, wo alle Gewerbe
vertreten und in Blüthe sind. Einnahmen hieraus sind die erho-