Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  5  91.  297

b)  Gebühren  für  die  miethweise  Ueberlassung  der  Markt=  und  Durltstände,
  dann  für  die  Benützung  gemeindlicher  Lagerhallen,  Holzhöfe.
Die  Verträge  einerseits  und  die  Perzeptionsverzeichnisse,  sowie  eine

Bescheinigung,  daß  nicht  mehr  anfiel,  bilden  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

Dasselbe  gilt:

c)  bezüglich  der  von  den  Metzgern  zu  entrichtenden  Fleischbankgebühren
ber  d  Benützung  der  Schirnen  zum  Feilbieten  ihres  verkäuflichen

eisches.

d)  Waag=  und  Meßanstalten  werden  in  der  Regel  verpachtet.  Ist
dieses  nicht  der  Fall,  so  bilden  die  geführten  Verzeichnisse  —  im
ersteren  Falle  aber  die  Verpachtungsprotokolle  —  die  Belege  zur
Rechnungsbedeckung.

Dasselbe  gilt  auch

e)  von  der  Aichanstalt,  wo  die  Flüssigkeitsmaße  abgeaicht  werden,  und

)  von  der  Holzlände.

8)  Das  Obst  an  den  Gemeindewegen  und  das  Gras  in  den  Gräben
der  Gemeindewege  werden  alljährlich  an  den  Meistbietenden  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  öffentlich  versteigert  und  bilden  die
Versteigerungsprotokolle  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

h)  Ferner  werden  unter  diesem  Capitel  vereinnahmt  die  Gebühren  für
besondere  Bewilligungen,  z.  B.  für  Benützung  öffentlicher  Plätze
zur  Aufstellung  von  Schaubuden,  Caroussels  zu  Meß=  und  Jahrmarktszeiten,
  für  Panoramas,  Menagerien  2c.

Die  Vereinnahmung  wird  durch  ein  laufendes  Verzeichniß  oder
durch  eine  Bescheinigung,  daß  nicht  mehr  vereinnahmt  wurde,  belegt.

Tit.  IV.

§  91.  Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemeindebehörden.)


Dieser  Einnahmentitel  zerfällt  in  die  Unterabtheilungen  Taxen,
Strafen,  Geldbußen.  Taxen  hat  eine  Gemeinde  zu  erheben  für  Instruktion
  der  Verehelichungsgesuche  und  Ausfertigung  der  Familienstandszeugnisse
  der  Braut,  weßwegen  auf  die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Verehelichungsgesetzes  Art.  12  vom  16.  April  1868  und  §  30  der  hiezu
erlassenen  Vollzugs-Instruktionen  vom  29.  Juni  1868  Bezug  genommen
wird.

Das  über  das  Gesuch  aufzunehmende  Protokoll  unterliegt  einer
Taxe  von  36  kr.

Die  nach  Art.  35  des  allegirten  Gesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  unterliegt  einer  Taxe  von  36  kr.

Für  die  Ausfertigung  der  Bekanntmachung  darf  eine  Gebühr  von
6  kr.,  und  für  den  Fall  einer  Zustellung  durch  den  Gemeindediener  eine
Insinuationsgebühr  von  4  kr.  erhoben  werden.  Hiezu  ein  3  ½/  kr.-Stem-*)

  Höchste  Ministerialentschl.  vom  30.  Sept.  1867.  Kr.-A.-Bl.  Nr.  132  Seite  1486.