Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 5 91. 297
b) Gebühren für die miethweise Ueberlassung der Markt= und Durltstände,
dann für die Benützung gemeindlicher Lagerhallen, Holzhöfe.
Die Verträge einerseits und die Perzeptionsverzeichnisse, sowie eine
Bescheinigung, daß nicht mehr anfiel, bilden die Belege zur Rechnungsbedeckung.
Dasselbe gilt:
c) bezüglich der von den Metzgern zu entrichtenden Fleischbankgebühren
ber d Benützung der Schirnen zum Feilbieten ihres verkäuflichen
eisches.
d) Waag= und Meßanstalten werden in der Regel verpachtet. Ist
dieses nicht der Fall, so bilden die geführten Verzeichnisse — im
ersteren Falle aber die Verpachtungsprotokolle — die Belege zur
Rechnungsbedeckung.
Dasselbe gilt auch
e) von der Aichanstalt, wo die Flüssigkeitsmaße abgeaicht werden, und
) von der Holzlände.
8) Das Obst an den Gemeindewegen und das Gras in den Gräben
der Gemeindewege werden alljährlich an den Meistbietenden nach
vorgängiger Bekanntmachung öffentlich versteigert und bilden die
Versteigerungsprotokolle die Belege zur Rechnungsbedeckung.
h) Ferner werden unter diesem Capitel vereinnahmt die Gebühren für
besondere Bewilligungen, z. B. für Benützung öffentlicher Plätze
zur Aufstellung von Schaubuden, Caroussels zu Meß= und Jahrmarktszeiten,
für Panoramas, Menagerien 2c.
Die Vereinnahmung wird durch ein laufendes Verzeichniß oder
durch eine Bescheinigung, daß nicht mehr vereinnahmt wurde, belegt.
Tit. IV.
§ 91. Einnahmen aus der Amtsführung der Gemeindebehörden.)
Dieser Einnahmentitel zerfällt in die Unterabtheilungen Taxen,
Strafen, Geldbußen. Taxen hat eine Gemeinde zu erheben für Instruktion
der Verehelichungsgesuche und Ausfertigung der Familienstandszeugnisse
der Braut, weßwegen auf die einschlägigen Bestimmungen des
Verehelichungsgesetzes Art. 12 vom 16. April 1868 und § 30 der hiezu
erlassenen Vollzugs-Instruktionen vom 29. Juni 1868 Bezug genommen
wird.
Das über das Gesuch aufzunehmende Protokoll unterliegt einer
Taxe von 36 kr.
Die nach Art. 35 des allegirten Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
unterliegt einer Taxe von 36 kr.
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung darf eine Gebühr von
6 kr., und für den Fall einer Zustellung durch den Gemeindediener eine
Insinuationsgebühr von 4 kr. erhoben werden. Hiezu ein 3 ½/ kr.-Stem-*)
Höchste Ministerialentschl. vom 30. Sept. 1867. Kr.-A.-Bl. Nr. 132 Seite 1486.