28 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
3) Alle Gebäudereparaturen sollen von anerkannt tüchtigen Gewerbs-
meistern hergestellt werden, nicht der Billigkeit wegen non
Pfuschern.
4) Die Reparaturarbeiten sollen nicht auf Conto (Rechnung), sondern
öffentlich im Submissionswege an den Wenigstnehmenden hingege-
ben werden, und zwar nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmach-
ung. Bedeutende Hauptreparaturen sollen in öffentlichen Blättern
bekannt gemacht werden.
5) Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem
die Bedingungen niederzulegen sind, wobei insbesondere diese nicht
zu vergessen sind, daß erst nach meisterhaft hergestellter Arbeit die
Akkordsumme ausbezahlt und von der Arbeit selbst Einsicht ge-
nommen wird.
6) Bei größeren Reparaturen ist vorerst ein Kostenvoranschlag anfer-
tigen zu lassen, welcher der Verakkordirung zu Grund zu legen ist.
Diese Kostenvoranschläge sind von der k. Bauinspektion revidiren
zu lassen.
7) Eine Aenderung der Farbe und des Bewurfs öffentlicher Gebäude
und der Kunstwerke in denselben darf nicht ohne höhere Genehmig-
ung geschehen. "
(Allerhöchstes Reskript vom 5. Juli 1840.)
8) Alterthümliche Thore und Thürme dürfen eigenmächtig weder ab-
gebrochen noch abgeändert werden.
(Allerhöchstes Reskript vom 24. April 1840.)
9) Innere Kircheneinrichtungen, historische Denkmäler, aufgestellte
Kunstwerke rc. dürfen ohne kuratelamtliche Genehmigung in keiner
Weise abgeändert oder renovirt werden.
(Allerhöchstes Reskript vom 7. Januar 1848 und 21. Juni 1841.)
10) Den Gemeinden ist anempfohlen: die Aufstellung von Gedenktafeln
an der Stelle ehemaliger merkwürdiger Gebäude oder zur Erin-
nerung an geschichtlich merkwürdige Begebenheiten.
(Allerhöchstes Reskript vom 17. März 1852 und 21. Aug. 4853.)
Ferner die Erhaltung alter Linden in den Ortschaften, oder, wenn
sie ausgehen, Ersetzung derselben durch neue.
(Allerhöchstes Reskript vom 26. Mai 1852.)
Malereien an öffentlichen Gebäuden sollen nicht ohne höhere Geneh-
migung angebracht werden.
(Allerhöchstes Reskript vom 28. Juni 1840 und 6. November 1842.)
b) Neubauten.
1) Blos bei Schulhausbauten ist die Genehmigung der Curatelhehörde
zu erholen.
2) Vor Allem ist Beschluß zu fassen über die Aufbringung der Mittel.
JIst zur Deckung der Unkosten die Aufnahme eines Passiokapitals
oder die Erhebung und Erhöhung von Umlagen nothwendig, so ist
ein Gemeindebeschluß zu fassen.
3) Hierauf setzt sich der Gemeindeausschuß mit einem Bautechniker ins
Benehmen behufs Herstellung des Situations= oder Bauplanes