318 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 8 131.
Tit. IX.
Sonstige Ausgaben.
Unter diesem Titel werden jene Ausgaben verrechnet, wofür man
unter den andern Titeln und Unterabtheilungen keine passende Stelle
gefunden hat.
Zusammenstellung der Ausgaben und Abschluß der laufenden Ein—
nahmen und Ausgaben erfolgt ebenfalls wie bei der Gemeinderechnung.
Der I. Hauptabtheilung über die laufenden Einnahmen und Aus-
gaben folgt in der II. Hauptabtheilung die Vermögensrechnung wie bei
der Gemeinderechnung und ebenso der summarische Ausweis des Ver-
mögens, der Vortrag der Schulden (summarisch) und die Abgleichung des
Vermögens gegen die Schulden.
Bisher wurde für die Nechnung der Armenkasse ein eigenes For-
mular angewendet; da aber die Allerhöchste Ministerialverordnung von
einer Ausnahme nichts bemerkt, so sind die Armenrechnungen ebenfalls
nach dem Schema der Stiftungsrechnungen zu fertigen und fällt der
Schwerpunkt auf den Ausgabentitel V „Auf den Zweck.“ Jeder Rech-
nung ist das Inventar beizulegen.
§ 131. Schuldentilgungs-Rechnungen.
Die Schuldentilgungsrechnungen correspondiren mit dem Tit. IX
der Ausgaben der Hauptabtheilung der Gemeinderechnung. Wird da
der Vortrag summarisch gemacht, so ist eine eigene Schuldentilgungs-
rechnung zu fertigen. Sie hat den Nachweis zu liefern, welcher Betrag
im abgewichenen Jahre zur Abtragung von Kapitalien und zur Zinsen-
zahlung verwendet wurde.
Das Rechnungsschema der Gemeinderechnung ist auch hier anzu-
wenden. «
In der Regel werden die Beträge zur Schuldentilgung aus der
Gemeindekasse herübergeschossen, weßhalb solche sub Tit. VII der Haupt-
abtheilung I in Einnahme erscheinen und sub Tit. XI der Ausgabe in
Hauptabtheilung I verausgabt werden, ausgeschieden nach jenen Beträ-
gen, welche zur Abtragung von Passiokapitalien, und jenen, welche zur
Zahlung von Zinsen verwendet wurden.
Das Rechnungsformular ist in der Weise zu vervollständigen, daß
auf dem linken Folium eine Rubrik für den Vortrag der Passiokapitalien
und eine solche für den Vortrag der Zinstermine gezogen wird.
In der Rubrik Kapitalien werden blos jene Kapitalbeträge einge-
tragen, welche in Wirklichkeit noch bestehen, so daß der Abschluß dieser
Rubrik mit Evidenz den noch bestehenden Schuldenstand ersehen läßt.
Die Quittungen der Empfänger, welche der Stempelpflicht unterlie-
gen, bilden die Belege zur Rechnungsbedeckung.
Wird eine eigene Schuldentilgungsrechnung gestellt, so werden die
Belege dieser Rechnung adhibirt; wird aber der Vortrag in der Ge-
meinderechnung gemacht, so werden die Belege jenen der Gemeinderech-
nung addhibirt.