Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 132—133. 319 
(AE Schon bei der Aufnahme eines Passivkapitals ist der Gläubiger 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Abtragung des Passivkapitals 
nicht en bloc, sondern in jährlichen Raten erfolge. 
Ist eine Gemeinde nicht im Stande, in einem Jahre ihrer Verbind- 
lichkeit nach Maßgabe des Schuldentilgungsplanes nachzukommen, so 
muß entweder im darauffolgenden Jahre das Versäumte nachgeholt wer- 
den und zwar durch Mehrabtrag, oder die Curatelbehörde muß um 
Abänderung des Schuldentilgungsplanes angegangen werden. 
§ 132. Baufondsrechnungen.) 
In Folge des Ablösungsgesetzes vom 28. Mai 1852 bezüglich der 
Ablösung der auf den Zehnten ruhenden kirchlichen Baulast sollen be- 
sondere Baufondsrechnungen gestellt werden. 
Es müssen nämlich die in Folge der Ablösung der auf den Zehn- 
ten der Privaten ruhenden kirchlichen Baulast anfallenden Ablösungska- 
pitalien von der Stiftungsverwaltung in besondere Administration ge- 
nommen und, jedoch unvermischt mit dem übrigen Stiftungsvermögen, 
verrechnet werden. 
Wo nicht ein eigener Baufond besteht, ist mit den Ablösungskapi= 
talien ein solcher zu begründen und aus den Rentenüberschüssen der 
Stift ung allmählig zu dotiren. 
Als jährlicher Dotationszuschuß ist in der Regel ein Dritttheil der 
als nachhaltig erkannten Rentenüberschüsse der Stiftung zu be- 
stimmen. 
Verausgabungen aus dem Baufond dürfen zu keinem anderen 
Zwecke als zur Deckung solcher Baukosten gemacht werden, welche sich 
gesetzlich zur Decimatoren= (Zehntherren-) Concurrenz eignen würden. 
Bis derlei Baufälle eintreten, sind sowohl die Kapitalzinsen als 
auch die Dotationszuflüsse immer baldmöglichst verzinslich wieder anzu- 
egen. 
Für Verwaltungskosten der Baufondskapitalien dürfen nicht mehr 
als 5 Prozent der Zinsrente der angelegten Kapitalien verwendet wer- 
den. Das Schema der Stiftungsrechnungen ist als Formular 
anzuwenden. 
§ 133. Naturalrechnungen. 
Wenn eine Gemeinde oder Stiftung auch Natural-Einnahmen und 
Ausgaben hat, so erscheint es zweckmäßig (wenn es auch durch Gesetz 
und Verordnung nicht befohlen ist), über diese Naturalien eigene Neben- 
rechnungen zu stellen und zwar aus dem Grunde, weil der Vortrag in 
der Geldrechnung zu sehr zersplittert ist, während eine eigene Natural- 
nebenrechnung eine schnellere Uebersicht und eine bessere Ueberzeugung 
bietet. Hiebei wird von dem relativen Geldwerth dieser Naturalien 
gänzlich abgesehen. 
  
*) Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 28. April 1868. (Kreisamtsblatt 
für Unterfranken, Nr. 66 Seite 623 und folgende.)
	        
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