322 Privatrechnungen. 5& 134.
Das gefällte und gewonnene Holz wird nun sub Tit. II Cap. 2
lit. A b vereinnahmt und verausgabt wie folgt:
Pos. 1) Tit. II Cap. 2 Kb 3
„ 9 ,„ II „ 2„ Ab
„ 3) „ I „ Ab 1
„ 4) „ I „ Ab 3 der Einnahme
77 5) 77 II "5“ A b 2
Ir 6) IUT II 7 A b 1
24) 1 Ab1
„ 7) „ VI Cap.
„ 8) „ vVI „
1 9) » VI 1
„ 10) „ VI „
VI „
7 12 1 VI
1 13) 77 V *1
„ 14) „ II „
77" 15) n VI 77
W 16) 1 VI
„ 17) „ VI
77 18) 1 VI 1
7F 19) 1 VI 77
Die Rechnung über die Naturalien wird gerade so behandelt, wie
die Geldrechnung.
Entgänge an Holz durch Diebstahl im Walde werden unter der
Rubrik „Nachlässe“ abgeschrieben.
Es versteht sich von selbst, daß die Holznatural-Nebenrechnung mit
dem Nummerationsbuche der Forstbehörde übereinstimmen muß.
Abgänge am Getraide durch Mäusefraß (7) und Schwand (2) wer-
den ebenfalls in der Rubrik „Nachlässe“ eingetragen.
Die Naturalbesoldungen erfordern keine eigene Quittung, son-
dern es wird hierüber zugleich mit den baaren Geldbezügen gquittirt.
Wenn die Holzmacher an Lohnesstatt den Abfall an Ast-, Stock-
und Wellenholz des gefällten Materials erhalten sollen, so steht die Be-
schlußfassung hierüber dem Gemeindeausschusse zu.
§ 1314.
Von einem befähigten Rechnungssteller verlangt man auch die Fer-
tigung von
Privat-Rechnun gen,
nämlich von
A. Testamentariats-,
B. Vormundschafts-,
C. Segquestrations= und
D. Pfarrei-Intercalar-Rechnungen.
–
der Ausgaben
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