Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

322 Privatrechnungen. 5& 134. 
Das gefällte und gewonnene Holz wird nun sub Tit. II Cap. 2 
lit. A b vereinnahmt und verausgabt wie folgt: 
Pos. 1) Tit. II Cap. 2 Kb 3 
„ 9 ,„ II „ 2„ Ab 
„ 3) „ I „ Ab 1 
„ 4) „ I „ Ab 3 der Einnahme 
77 5) 77 II "5“ A b 2 
Ir 6) IUT II 7 A b 1 
24) 1 Ab1 
„ 7) „ VI Cap. 
„ 8) „ vVI „ 
1 9) » VI 1 
„ 10) „ VI „ 
VI „ 
7 12 1 VI 
1 13) 77 V *1 
„ 14) „ II „ 
77" 15) n VI 77 
W 16) 1 VI 
„ 17) „ VI 
77 18) 1 VI 1 
7F 19) 1 VI 77 
Die Rechnung über die Naturalien wird gerade so behandelt, wie 
die Geldrechnung. 
Entgänge an Holz durch Diebstahl im Walde werden unter der 
Rubrik „Nachlässe“ abgeschrieben. 
Es versteht sich von selbst, daß die Holznatural-Nebenrechnung mit 
dem Nummerationsbuche der Forstbehörde übereinstimmen muß. 
Abgänge am Getraide durch Mäusefraß (7) und Schwand (2) wer- 
den ebenfalls in der Rubrik „Nachlässe“ eingetragen. 
Die Naturalbesoldungen erfordern keine eigene Quittung, son- 
dern es wird hierüber zugleich mit den baaren Geldbezügen gquittirt. 
Wenn die Holzmacher an Lohnesstatt den Abfall an Ast-, Stock- 
und Wellenholz des gefällten Materials erhalten sollen, so steht die Be- 
schlußfassung hierüber dem Gemeindeausschusse zu. 
§ 1314. 
Von einem befähigten Rechnungssteller verlangt man auch die Fer- 
tigung von 
Privat-Rechnun gen, 
nämlich von 
A. Testamentariats-, 
B. Vormundschafts-, 
C. Segquestrations= und 
D. Pfarrei-Intercalar-Rechnungen. 
– 
der Ausgaben 
S——.Üä ———————— — dd—E
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.