Privatrechnungen. & 135—137. 323.—
135.
A. Testamentariatsrechnungen
nennt man jene Rechnungen, welche über das hinterlassene Gesammtver-
Mmögen eines Verstorbenen nach den im Testamente getroffenen Verfüg-
ungen gestellt werden.
Die wesentlichsten und nothwendigsten Behelfe zu einer solchen Rech-
nung sind folgende:
1) das von den Erbsinteressenten anerkannte und nicht angefochtene
Testament,
2) das Inventar über das vorhandene Vermögen und
3) die Strichprotokolle.
m 136.
Bei jeder Testamentsrechnung ist vor Allem Rücksicht zu nehmen
ob nach den Anordnungen des Testators die Nachlaßgegenstände, seien
es bewegliche oder unbewegliche, in natura vertheilt werden sollen,
oder nicht.
Im ersteren Falle ist wie bei Theilungen der Eltern unter ihre
Kinder zu verfahren.
Das Vermögen wird nämlich nach Abzug der etwa vorhandenen
Schulden taxirt und die Vertheilung nach den im Testamente getroffenen
letztw illigen Verfügungen an die Interessenten vorgenommen.
Im letzteren Falle wird der gesammte Nachlaß versteigert, die Steig-
schillinge perzipirt, die Schulden bezahlt und der Rest unter die Erben
nach Maßgabe des Testaments vertheilt.
Es ist ferner zu berücksichtigen, ob minderjährige Erben betheiligt
sind, für welche ein Vormund aufzustellen ist. Der Testamentsvollzieher
hat in diesem Falle Anzeige bei der einschlägigen Gerichtsbehörde (Land-
gericht oder Stadtgericht) zu machen, unter deren Aufsicht dann die
Vollstreckung des Testaments geschieht.
Einfacher gestaltet sich die Sache, wenn keine minderjährigen Kinder
vorhanden sind, und die Verlassenschaftsmasse blos unter erwachsene
Interessenten zu vertheilen ist.
– 137.
Bei einer Testamentsrechnung eignen sich folgende Titel zur Ein-
nahme:
Tit. I. An baarem Gelde.
Tit. II. Erlös aus versteigerten Realitäten (Häusern und Grund-
stücken).
Tit. III. Erlös aus versteigerten Mobilien, als: Pretiosen, Uhren,
Gold= und Silbergeräthen, Möbeln, Betten, Weißzeug, Zinn und
dergleichen mehr.
Tit. IV. An Aktivkapitalien, auszuscheiden nach dem In= und.
Auslande, nach Hypotheken, Staatspapieren und Schuldscheinen.
Tit. V. An Zinsen aus diesen Kapitalien bis zum Sterbetage.
21%