324 Privatrechnungen. 138—140.
8 188.
Für die Ausgaben eignen sich folgende Titel:
Tit. I. Auf abgezahlte Passiven.
Die vorhandenen Schulden einer Verlassenschaft sind dadurch zu
eruiren, daß durch Ausschreiben in öffentlichen Blättern die Gläubiger
des Verstorbenen unter dem Präjudize des Ausschlusses mit ihren Forder-
ungen aufzufordern sind, an oder bis zu einem bestimmten Tage ihre
Forderungen zu liquidiren.
In zweifelhaften Fällen sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu
verweisen, am meisten aber dann, wenn die Forderungen durch nichts
bescheinigt sind. Die Quittungen der Empfänger dienen als Belege.
Tit. II. An Zinsen von diesen Passiven (berechnet bis zum Tage
der Abzahlung).
Tit. IIII. An Legaten und Vermächtnissen, mit Hinweisung auf die
Testamentsparagraphen, wo dieselben vorgetragen sind.
Tit. IV. Gebühren für Arzt und Apotheke.
Tit. V. Gebühren für Bestattung der Leiche.
Tit. VI. Gerichtskosten (wohin auch der Gradations-Stempel
Zehört).
Tit. VII. Auf Regie.
Ausgaben für das Honorar des Testamentsexekutors, Taxations-,
Inventarisations-, Strichsprotokolls-, Rechnungsstell-Gebühren, Schreib-
materialien, Reisediäten und dergleichen mehr.
§5 139.
Wird nun die Ausgabe von der Einnahme abgezogen, so resultirt
jener Betrag, welcher unter die Erben zu vertheilen ist, worüber jeder
derselben einzig für sich zu quittiren hat. Hat einer oder der andere
aus der Erbschaftsmasse Realitäten oder Mobilien ersteigert, so muß er
sich den entsprechenden Betrag aufrechnen lassen, und hat er sogar mehr
empfangen oder gesteigert, als ihm gebührt, so muß er an die übrigen
Erben herauszahlen.
8 140.
Sind bei der Testamentsvertheilung Minderjährige betheiligt, so
ist die Testamentsrechnung der Vormundschaftsbehörde zur Revision
vorzulegen.
Geschieht aber die Vertheilung an lauter Großjährige, so ist den-
selben die Testamentsrechnung zu ihrer Anerkennung durch Unterschrift
vorzulegen.
Sind in einer Verlassenschaftsmasse viele Außenstände vorhanden,
wie dieses z. B. in Handlungshäusern, Weinhandlungen und bei reichen
Privatleuten vorkommt, so sind die Erbsinteressenten zu hören, ob die
Außenstände vertheilt werden sollen, ohne Rücksicht auf ihre Bonität und.
Liquidität, oder ob sie die Beitreibung derselben dem Testamentsvollstrecker
überlassen wollen, welcher dann später Rechnung hierüber stellt.
Finden sich in einer Verlassenschaftsmasse ausländische Obligationen,
die oft kaum die Hälfte ihres Nennwerthes haben, so thun die Erben