Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

324 Privatrechnungen. 138—140. 
8 188. 
Für die Ausgaben eignen sich folgende Titel: 
Tit. I. Auf abgezahlte Passiven. 
Die vorhandenen Schulden einer Verlassenschaft sind dadurch zu 
eruiren, daß durch Ausschreiben in öffentlichen Blättern die Gläubiger 
des Verstorbenen unter dem Präjudize des Ausschlusses mit ihren Forder- 
ungen aufzufordern sind, an oder bis zu einem bestimmten Tage ihre 
Forderungen zu liquidiren. 
In zweifelhaften Fällen sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu 
verweisen, am meisten aber dann, wenn die Forderungen durch nichts 
bescheinigt sind. Die Quittungen der Empfänger dienen als Belege. 
Tit. II. An Zinsen von diesen Passiven (berechnet bis zum Tage 
der Abzahlung). 
Tit. IIII. An Legaten und Vermächtnissen, mit Hinweisung auf die 
Testamentsparagraphen, wo dieselben vorgetragen sind. 
Tit. IV. Gebühren für Arzt und Apotheke. 
Tit. V. Gebühren für Bestattung der Leiche. 
Tit. VI. Gerichtskosten (wohin auch der Gradations-Stempel 
Zehört). 
Tit. VII. Auf Regie. 
Ausgaben für das Honorar des Testamentsexekutors, Taxations-, 
Inventarisations-, Strichsprotokolls-, Rechnungsstell-Gebühren, Schreib- 
materialien, Reisediäten und dergleichen mehr. 
§5 139. 
Wird nun die Ausgabe von der Einnahme abgezogen, so resultirt 
jener Betrag, welcher unter die Erben zu vertheilen ist, worüber jeder 
derselben einzig für sich zu quittiren hat. Hat einer oder der andere 
aus der Erbschaftsmasse Realitäten oder Mobilien ersteigert, so muß er 
sich den entsprechenden Betrag aufrechnen lassen, und hat er sogar mehr 
empfangen oder gesteigert, als ihm gebührt, so muß er an die übrigen 
Erben herauszahlen. 
8 140. 
Sind bei der Testamentsvertheilung Minderjährige betheiligt, so 
ist die Testamentsrechnung der Vormundschaftsbehörde zur Revision 
vorzulegen. 
Geschieht aber die Vertheilung an lauter Großjährige, so ist den- 
selben die Testamentsrechnung zu ihrer Anerkennung durch Unterschrift 
vorzulegen. 
Sind in einer Verlassenschaftsmasse viele Außenstände vorhanden, 
wie dieses z. B. in Handlungshäusern, Weinhandlungen und bei reichen 
Privatleuten vorkommt, so sind die Erbsinteressenten zu hören, ob die 
Außenstände vertheilt werden sollen, ohne Rücksicht auf ihre Bonität und. 
Liquidität, oder ob sie die Beitreibung derselben dem Testamentsvollstrecker 
überlassen wollen, welcher dann später Rechnung hierüber stellt. 
Finden sich in einer Verlassenschaftsmasse ausländische Obligationen, 
die oft kaum die Hälfte ihres Nennwerthes haben, so thun die Erben
	        
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