Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 29
und des Kostenvoranschlags, welche Elaborate der betreffenden
saneiuspektion mit Bericht zur Prüfung und Nevision vorzulegen
ind.
4) Handelt es sich um Ankauf und Erwerbung eines Bauplatzes, so
sind die betreffenden Verhandlungen, Erhebungen und Verträge
den Akten beizulegen. Sehr viele Gemeindegebäude sind dadurch
fast werthlos geworden, daß sie an ungeeigneten Bauplätzen auf-
geführt wurden; man sei daher vorsichtig in der Wahl der-
selben.
5) Bei Schulhausneubauten sind die Erklärungen der kgl. Lokal= und
Distriktsschulen-Inspektion und des k. Bezirksarztes einzuholen und
dem Akt einzuverleiben.
6) Wird behufs Ausführung eines Neubaues ein Passiokapital auf-
genommen, so ist ein Schuldentilgungsplan mit in Vorlage zu
bringen.
7) On gleicher Weise sind auch die Frohnden und Naturalleistungen
zu berücksichtigen und festzustellen.
8) Ergeben sich hiewegen Differenzen, so sind diese vor Inangriff-
nahme des Neubaues erst zu bereinigen.
9) Nach einer Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1815 sind
die Gemeindegebäude mit Blitzableitern zu versehen, welche alle
Jahre zu besichtigen und ordentlich in Stand zu halten sind.
Wird ein Neubau im Submissionswege vergeben, so ist in den Be-
dingungen von dem übernehmenden Werkmeister Garantie auf eine be-
stimmte Zeit zu verlangen.
Brunnen= und Wasserleitungen.
Dieselben haben eine doppelte Bestimmung; sie sollen nicht nur
reines und gesundes Wasser zum menschlichen und thierischen Bedarf,
sondern auch den nöthigen Wasservorrath zum Löschen eines ausgebro-
chenen Brandes liefern.
Nach Art. 138 Abs. 5 steht die Aufsicht über die Brunnen und
Wasserleitungen dem Bürgermeister zu. Derselbe hat also dafür Sorge
zu tragen:
1) daß das Wasser nicht durch Zufluß von Jauche und anderen Un-
reinlichkeiten verdorben werde,
2) daß die Wasserleitungsröhren je nach Bedarf gereinigt und reparirt
werden;
3) daß kein Wassermangel entsteht durch menschliches Verschulden,
4) daß sicherheitsgefährliche Ziehbrunnen mit Deckeln versehen werden,
55) daß die Pumpbrunnen im Winter mit Stroh umbunden werden,
und
6) daß die nächste Umgebung der Brunnen frei von Eis erhalten
werde.
7) Art. 162 des Pol.-Str.-Gesetzes bestimmt die Strafe für Jene,
welche öffentliche Brunnen besudeln.