Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

326 Privatrechnungen. § 145—149. 
8 145. 
Sind mehrere Curanden da, deren Vermögen zu vetwalten ist, so 
ist das Vermögen jedes Einzelnen zu separiren, indem der eine mehr, 
der andere weniger zu seiner Subsistenz bedarf, und weil die Entlassung 
eines Jeden aus deCuratel dann keiner Schwierigkeiten bereitet. 
8 146. 
Früher hatte ein Vormünder jedes Jahr Rechnung zu stellen, allein 
da dieses mit Kosten verbunden war, so geschieht es jetzt blos alle 2 
oder 3 Jahre. 
8 1AT. 
Wird einem Vormünder das Vermögen seines oder seiner Curanden 
ausgeantwortet, so muß es seine erste und Hauptsorge sein, dasselbe 
nutzbringend mit der größten Sicherheit anzulegen und in seiner Sub— 
stanz zu erhalten. Sind die anfließenden Renten hieraus so bedeutend, 
daß sie nicht alle für Verpflegung des Curanden nöthig wären, so sind 
solche nutzbringend anzulegen, und dem Capitalstocke beizuschlagen. 
8 148. 
Die Vermögensverwaltung von Seite des Vormunds muß gewissen— 
haft sein, d. h. er muß sich nicht selbst dabei bereichern wollen und un— 
gerechte Vortheile zuwenden. Alle Renten in ihrer ganzen Größe müs- 
sen dem Vermögen des Curanden zufließen und in Rechnung gestellt 
werden. « 
§149. 
Eine Vormundschaftsrechnung ist daher die Rechnungsablage über 
das dem Vormund anvertraute Vermögen eines Curanden. 
In formeller Hinsicht ist Folgendes zu beobachten: 
1) Die Rechnung wird in Foliofdrmat angelegt, jede Seite fortlaufend 
nummerirt. 
2) Vormundschaftsrechnung über das, dem (der) Minderjährigen J. N. 
zugefallene Vermögen. 
Gestellt von dem verpflichteten Vormund N. N. von N. für die 
Zeit vom. tken 18 bis. 
Mit Belegen von Nr. 1 bis inclusive. « 
3) Die Rechnungsform ist wie jene der Gemeinderechnung, nur hat 
die Rubrik: „Soll nach dem Etat“ wegzubleiben. 
4) Die Vormundsrechnungen sind in duplo zu stellen und zwar ein 
P auf 3-Kreuzer-Stempel und ein Exemplar auf freies 
Papier. 
5) Der eigentlichen Rechnungsstellung ist eine sogenannte Vorbemerk— 
ung vorzusetzen, in welcher alle Verhältnisse zu berühren sind, 
welche für die Rechnungsstellung von Einfluß und für die Curatel- 
behörde von Wichtigkeit sind; z. B. wie alt der Mündel und bei 
wem er untergebracht ist, ob es die erste Rechnung ist, welche ge- 
stellt wird, oder die wievielste, wann die letzte Rechnung revidirt 
wurde u. s. w. ·
	        
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