Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Privatrechnungen. g 154. 333 
a) in der Einnahme: 
alle ständigen Gefälle, die nicht aus einer öffentlichen Kasse anfallen, z. 
B. Kapitalzinsen (der Verfalltermin mag sein, welcher er will), die Pacht- 
gelder, dann die Erlöse aus den auf den Pfarreifeldern erzielten Früch- 
ten von Aeckern, Wiesen, Gärten, Weinbergen 2c.; 
b) in der Ausgabe: 
alle jene Beträge, welche zur Erzielung, Einbringung und Verwaltung 
der obengenannten Gefälle und Erträgnisse nothwendig waren, z. B. für 
Dung, Fuhrlöhne, Taglöhne, Schnitter, Drescher, Mäher, für Säuber- 
n der Wiesen, Ausheben der Gräben, etwaige Passivkapitalzinsen 
U. s. w. 
Ziffer 6. 
B. In formeller Hinsicht: 
Wenn der Emeritenfond oder der Kaplaneifond die Jahresrenten 
einer Pfarrei allein bezieht, so genügen 2 nach den oben gegebenen 
Grundsätzen gestellte Intercalarrechnungen; allein da an den Renten 
einer erledigten Pfarrei 
1) entweder der abgegangene Pfarrer, oder im Todesfalle dessen 
Erben und 
2) der nachfolgende Pfarrer auch Theil haben können, so muß auch 
Ziffer 7. 
in beiden Rechnungen nämlich: 
a) für die Gefälle, welche in der Etatsrechnung eingenommen wurden und 
b) für jene, die nach dem Pfarreijahre berechnet werden, 
bezüglich der Antheile der 3 Betheiligten auf die Dauer der Zeit, während wel- 
cher sie die Renten der Pfarrei zu genießen haben, eine Ausscheidung 
getroffen und eine besondere Ratenrechnung angefertigt werden. 
Ziffer 8. 
Ein praktisches Beispiel wird den besten Aufschluß geben: 
Der Pfarrer zu N. stirbt am 2. Mai 1869 und die Pfarrei wird 
erst wieder besetzt am 22. Oktober desselben Jahres. 
Hier bezieht nun von den Renten, welche nach dem Etatsjahre an- 
fallen, d. h. vom 1. Oktober 1868 bis dahin 1869: 
a) der abgekommene Pfarrer oder dessen Erben den Antheil vom 1. 
Oktober 1868 bis 2. Mai 1869, sohin auf 214 Tage (ein Sterb- 
monat wird nie gestattet), 
b) die Emeritenstiftung oder der Kaplaneifond vom 3. Mai bis 1. 
Oktober 1869, sonach noch auf 151 Tage; 
e) der neue Pfarrer kann von diesen Renten nichts in Anspruch neh- 
men, weil er erst am 22. Oktober 1869 die Pfarrei bezieht.
	        
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