Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

334 Privatrechnungen. & 154. 
Von den Renten, die sich auf 628 fl. belaufen sollen, erhält sonach 
der abgegangene Pfarrer oder dessen Erben das Natum auf 214 Tage 
mit 368 fl. 12 kr. und die Stiftung (Emeriten= oder Kaplaneifond) auf 
151 Tage 259 fl. 48 kr. 
Ziffer 9. 
Von den Renten, welche nach dem Pfarreijahre von Petri 
zu Petri berechnet werden, erhält der abgekommene Pfarrer den An- 
theil vom 22. Februar 1869 bis 2. Mai 1869, die Stiftung des Eme- 
riten= oder Kaplaneifonds vom 3. Mai 1869 bis 22. Oktober 1869 und 
der neue Pfarrer vom 22. Oktober 1869 bis Petri 1870. Das Ratum 
des abgegangenen Pfarrers macht 70 Tage, das Ratum der Stiftung 
172 Tage, das Ratum des neuen Pfarrers 123 Tage, nach welchem 
Verhältniß die Geldbeträge auszurechnen sind. 
Ziffer 10. 
Da nun die Pfarrei am 22. Oktober 1869 besetzt würde, so müßte 
noch eine dritte Rechnung (Nebenrechnung) für jene Renten, welche 
während des Etatsjahres 1869/70 anfallen, gefertigt werden, indem auch 
an diesen Renten der Emeriten= oder Kaplaneifond den Antheil vom 1. 
bis 21. Okt. 1869 anzusprechen hat, somit den Antheil von 21 Tagen. 
Ziffer 11. 
So wie nun die Einnahme nach verschiedenen Raten zu berechnen 
war, so müssen auch die Ausgaben in gleichem Verhältniß von den 
Theilhabern bestritten werden. In der Rechnung sind sie nach ihren 
verschiedenen Titeln aufzuführen und wenn Naturalien vorkommen, so 
müssen nebst der Geldrechnung auch noch gehörig belegte Naturalrech- 
nungen gefertigt werden. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Ziffer 12. 
In die Natenrechnungen sind nicht aufzunehmen: 
a) die Stolgebühren, d. h. jene, die der Pfarreiverweser für die pfarr- 
lichen Verrichtungen, als: Copulationen, Kindtaufen und Beerdig- 
ungen erhält, wozu jedoch die Opfer nicht zu zählen sind, 
b) die anfallenden Handlöhne, 
JP) die Rechnungsrevisionsgebühren, 
d) die Lichtmeßkerzen, 
sondern diese zufälligen Einnahmen bezieht derjenige, der die pfarrlichen 
Verrichtungen besorgt und zur Zeit des Anfalls die Pfarrei besitzt. 
Ziffer 13. 
Wenn daher diese Gefälle während der Zeit anfallen, wo die Pfarrei 
von einem Pfarreiverweser gegen ein bestimmtes Honorar oder Taggeld
	        
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