30 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
8) Es wird sich als zweckmäßig erweisen, bei wasserreichen Brunnen
größere, ausgemauerte, mit einem Geländer umgebene Behälter
zur Ansammlung des überflüssigen Wassers anzulegen, um bei
einem ausgebrochenen Brande sogleich den entsprechenden Wasser-
vorrath zum Löschen desselben zur Hand zu haben.
9) Bei Anlegung neuer Brunnen ist auf eine zweckmäßige Ver-
theilung im Verhältniß zu den bereits bestehenden Vrunnen
Rücksicht zu nehmen.
10) Auch das Aeußere der Dorf= und Gemeindebrunnen verdient einige
Beachtung, indem dasselbe zur Zierde dienen, aber auch das Auge
beleidigen kann. Es ist daher rathsam, vorher von verschiedenen
Meistern Zeichnungen herstellen zu lassen und diejenige zur Aus-
führung zu bestimmen, welche Schönheit, Zweckmäßigkeit und Bil-
ligkeit verbindet.
Ziffer 23. Gemeindegründe — deren Erwerb und Be-
nützung — Verpachtung — Vertheilung — Veräußerung,
Theilnahme der Bürger an deren Nutzungen.
Hier kommt hauptsächlich der Art. 27 des neuen Gemeindegesetzes
in Anwendung, derselbe bestimmt:
Die Vertheilung von Bestandtheilen des Grundstockvermögens ist
nur bei den ganz oder theilweis zum Vortheil der Gemeindeangehörigen
benützten Gemeindegründen zur Förderung der landwirthschaft-
lichen Cultur gegen Auflegung eines im 25fachen Betrag ablösbaren
Grundzinses zum Besten der Gemeindekasse zulässig, wenn dem Antrag
auf Theilung und Festsetzung des Grundzinses mindestens Dreivier-
theile der Gemeindebürger zustimmen und wenn die Zustimmenden zu-
sammen mehr als die Hälfte der Grundsteuer entrichten, womit die
sämmtlichen Gemeindeglieder und Heimathsberechtigten und die, außer
denselben zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen berechtigten Per-
sonen in der Gemeinde angelegt sind.
Der Anspruch auf einen Antheil und der Theilungsmaßstab richten
sich nach den Bestimmungen des Art. 32 des Gemeindegesetzes.
Die Verwendung von Nutzungen des Gemeindevermögens zum
RPrivatvortheil ist, abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. 2 nur so-
weit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechtstitel oder rechtsbegründe-
tes Herkommen besteht.
Zur Theilnahme an Gemeindenutzungen sind, soferne dieselben nicht
nach besonderen Rechtstiteln oder nach rechtlichem Herkommen einzelner
Klassen von Gemeindeangehörigen allein zustehen, berechtigt:
1) alle Gemeindebürger, jedoch in Gemeinden, in denen eine Gemeinde-
rechtsgebühr eingeführt ist, nur jene, welche die sie treffende Ge-
bühr bezahlt haben,
2) vormalige nutzungsberechtigte Gemeindebürger, welche das Bürger-
recht lediglich wegen Verlustes der Selbstständigkeit im Sinne des
Art. 11 Abs. 2 verloren haben;