Dienstesobliegenheiten eines Ge-
meindeschreibers.
Der Gemeindeschreiber ist zur selbstständigen Thätigkeit ohne Auf-
trag der Gemeindeverwaltung nicht befugt. Er darf nichts Anderes auf-
nehmen, als was ihm aufgetragen wird. Dagegen haftet er aber auch
nicht für die von ihm kundgegebene Darstellung weiter, als daß er sie
genau in der Weise wiedergibt, als er von der Gemeindeverwaltung
beauftragt wird.
In eine sehr unangenehme Situation wird ein Gemeindeschreiber da-
durch versetzt, wenn ihm zugemuthet wird, thatsächliche Unwahrheiten nieder-
zuschreiben. In diesem Falle ist ihm die Alternative gestellt, als ehr= und
willenloses Werkzeug botmäßig zu sein oder bei den Behörden An-
zeige, sich felbst aber mißliebig zu machen und sich dadurch der Gefahr
auszusetzen, das Brod eines Gemeindeschreibers zu verlieren, das ihm
bei seiner Besoldung als Lehrer (welche bekanntermaßen zu wenig zum
Leben und zu viel zum Sterben bietet) zu verlieren.
Gewiß wird es jeder Ehrenmann vorziehen, eher zu darben und seine
Stelle zu quittiren, als sich zu einer Unredlichkeit verleiten zu lassen.
Es kann nicht geläugnet werden, daß die Stellung der Gemeinde-
schreiber in Landgemeinden gegen früher, wo sie von der hohen Kreis-
regierung angestellt wurden und ohne triftige Gründe nicht von ihrer
Stelle entfernt werden konnten, eine ganz precäre und erbärmliche ge-
worden ist, nicht nur wegen des subordinirten Verhältnisses, sondern auch
wegen der Unsicherheit der Stellung selbst bei gewissenhafter Erfüllung
des Berufs.
Die verschiedenen schriftlichen Arbeiten, deren Ausfertigung einem
Gemeindeschreiber obliegen, sind entweder:
1) Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen, an Bürger-
meister von Nachbargemeinden;
2) Berichte an Oberbehörden;
3) Protokolle;
4) Zeugnisse;
5) Bittgesuche;
6) Beschlüsse.
Ad 1.
Die Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen werden
nicht halbbrüchig, sondern in extenso, in durchlaufender Schrift geschrie-
ben. Oben rechts am Rande der ersten Seite kommt Ort und Datum
der Ausfertigung und etwa 3 Finger breit abwärts die Anrede:
Vom
Bürgermeister z 7W.
An
die Bürgermeisterei z . . ...