Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 31
3) Wittwen nutzungsberechtigter Bürger, wenn sie nach dem Tode
ihres Mannes den Hausstand in der Gemeinde fortsetzen und da-
selbst direkte Steuern zahlen;
4) elternlose Kinder vormals nutzungsberechtigter Gemeindebürger,
soferne sie den älterlichen Hausstand in der Gemeinde unvertheilt
fortsetzen und direkte Steuern bezahlen.
Andere Personen können an Gemeindenutzungen nur auf Grund
eines besonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens Theil
nehmen.
Alle Theilungsberechtigten haben gleichen Anspruch, soferne nicht
eine Ausnahme durch besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründetes Her-
kommen begründet ist, welches schon vor dem Jahre 1818 bestand. Im
Falle von Ziffer 4 steht sämmtlichen Kindern nur die Berechtigung auf
einen Antheil zu.
Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer Antheile zu bleiben wün-
schen, sollen dieselben im Zusammenhange zugemessen werden.
Die zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen kraft des geneh-
migten Theilungsaktes in das Eigenthum der Theilnehmer über.
Die Erhebung von Taxen und Stempeln findet bei solchen Besitz-
veränderungen nicht statt.
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ist ein besonderer Antheil für den
Schulfond derjenigen Gemeinde auszuscheiden, in welcher die Vertheil-
ung stattfindet. Dieser Antheil bleibt von Belastung mit Grundzins
befreit.
Gemeinde-Waldungen und Wirthschaftspläne.
Art. 29 und 30 des neuen Gemeindegesetzes bestimmen: Die Be-
wirthschaftung der Gemeindewaldungen unterliegt den gesetzlichen Vor-
schriften vom 28. März. 1852. In der Registratur ist der Waldwirth-
schaftsplan zu hinterlegen, das Uebrige ist Sache der Forstbehörde. Bei
Verakkordirung der Holzhauerlöhne ist der Gemeindeausschuß beizuziehen.
Ziffer 24. Aktiokapitalien der Gemeinde,. Aufbewahrung
der Gemeindegelder, Kapitalbriefe und Urkunden.
Hierüber ist bereits im § 9 des II. Theils Ausführliches gesagt,
worauf Bezug genommen wird. «
Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf die Allerhöchste Verord—
nung pom 31. Juli 1869 und die Vollzugsvorschriften hiezu vom 6.
August 1869 (i. s. für Unterfranken im Kreisamtsblatt Nr. 116 Seite
1353 und folgende). « ·«
Daß in der Registratur ein Verzeichniß sämmtlicher Aktivkapitalien
zu hinterlegen ist, welches stets evident gehalten werden muß, daß die
Kapitalbriefe und Obligationen in der Reservekasse unter doppeltem Ver-
schluß aufbewahrt werden müssen, kommt bereits im II. Theil bei Be-
handlung des gemeindlichen Rechnungswesens vor.