Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 349 
V. 
Die Zahlung geschieht in 4 Martinifristen 
1870, 1871, 1872 und 1873 mit Beilegung 
5prozentiger Zinsen vom Tage des Zu- 
schlags an. 
VI. 
Bis zur gänzlichen Zahlung des Steig- 
schillings und der Zinsen bleibt das Eigen- 
mercht der versteigerten Realitäten vorbe- 
alten. 
VII. 
Es wird Freiheit der Objekte vom Hypo- 
thekenverbande gewährleistet. 
VIII. 
Jeder Steigerer bleibt an sein heute ge- 
legtes Meistgebot bis zur notariellen Proto- 
kollirung gebunden. 
IX. 
Die Kosten der Versteigerung trägt der 
Verkäufer; alle übrigen haben die Steigerer 
zu tragen. Hierauf wurde ausgeboten und 
es ersteigerten: 
  
  
1(4 
Erwerbs= und 
Besitztitel 
  
  
Erlös Unterschrift der 
gerer 
Steigere Steigerer 
  
fl. kr. 
  
  
  
  
 
	        
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