Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 33 
Dieselbe darf in Gemeinden von mehr als 
20000 Seelen 100 fl., 
5000 „ ] 75 fl., 
1500 „ .. 50 fl., 
in kleineren Gemeinden 25 fl. 
nicht übersteigen. 
Für Ausländer können, wenn nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
die für Inländer festgesetzten Beträge auf das Doppelte erhöht werden 
Die Regulirung dieser Bürgerannahmsgebühren ist von der Ge- 
meindeversammlung zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. 
Die hierüber gepflogenen Verhandlungen, insbesondere der vorer- 
wähnte Gemeindebeschluß, dann der Publikationsnachweis und ein fort- 
laufendes Verzeichniß (Formular 16) der anfallenden Bürgergelder sind 
in der Registratur zu hinterlegen. 
Ein beglaubigter Auszug aus diesem Verzeichniß bildet den Beleg 
zur Bedeckung des Rechnungsvortrags. 
Ad b) und c) Taxen und Strafen. 
Mit Einführung des neuen Polizeistrafgesetzbuches ist die Strafge- 
walt der Vorsteher über polizeiliche Uebertretungen weggefallen. 
Dagegen kommen den Gemeinden Strafantheile zu, welche vom 
betreffenden Rentamt denselben übermittelt werden und in die Armenkasse 
sließen. Das rentamtliche Reskript (Formular 17) bildet das Beleg zur 
Rechnungsbedeckung. 
n Uebrigens ist hierüber im II. Theile dieses Werkchens das Nähere 
gesagt. 
Ic der Registratur ist ein fortlaufendes Verzeichniß über die ange- 
fallenen Taxen und Strafen evident zu halten. (Vide Form. 1 7a u. 17b.) 
Ziffer 28. Gemeinde-Umlagen. Eonkurrenz-Rollen. Ge- 
meindedienste. Frohnden. 
Die neue Gemeindeordnung behandelt die Umlagen von Art. 42 mit 
48, während die Art. 49 mit 54 von den Gemeindediensten, Hand= und 
Spannfrohnden handeln. 
Art. 42 räumt den Gemeinden das Recht ein, zur Bestreitung von 
Ausgaben, welche ihnen nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder ge- 
schäftsmäßigen Beschlüssen obliegen, Umlagen zu erheben. 
Art. 43 setzt fest, wer umlagenpflichtig ist, während 
Art. 44 enthält, wer nicht zu Gemeindeumlagen beigezogen wer- 
den kann. 
Art. 45 gibt den Maßstab an, nach welchem die zu erhebenden Um- 
lagen auszuschlagen sind. 
Knauth, Gemeindeschreiber, 3
	        
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