Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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und  dabei  anzuzeigen,  in  welchen  Aushebungsstationen  die  Gestellung  der  Militairpflichtigen  fremder
  Korpsbezirke  zu  erfolgen  hat.
S.  115.

Beorderung  und  Gestellung  der  Militairpflichtigen  vor  die  Marine-Ersatz-Kommission.
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1)  Die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  der  im  §.  112,  1.  genannten  Infanterie-Brigade-Bezirke
  haben,  nachdem  ihnen  die  Bestimmungen  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  wegen
der  Versammlungstage  und  Marine-Aushebungs-Stationen  zugegangen  sind,  sämmtliche  in  Liste
K  einzutragende  Militairpflichtige  in  dersedben  Weise  zu  beordern,  wie  dies  hinsichtlich  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts
  im  §.  71,  1  vorgeschrieben  ist.

2)  Betreffs  der  im  §.  112,  2  bezeichneten  Individuen  werden  die  Marine-Ersatz-Kommissionen  im
Bezirke  der  1.  resp.  36.  Infanterie-Brigade  nach  Maßgabe  der  Repartition  bestimmen,  welche
Militairpflichtige  sich  ihr  vorzustellen  haben,  die  übrigen  haben  gedachte  Kommissionen  den  heimathlichen
  Departements-Ersatz-Kommissionen  behufs  persönlicher  Musterung  bei  Gelegenheit  des
nächstfolgenden  Departements-Ersatz-Geschäfts  zu  überweisen.

Es  steht  jedoch  den  letztberegten  Militairpflichtigen,  welche  den  Beginn  des  Departements-Ersatz-Geschäfts
  nicht  abwarten  wollen,  frei,  sich  nach  zuvor  beantragter  Ueberweisung  vor  jede
beliebige  Marine-Ersatz-Kommission  behufs  persönlicher  Musterung  außerterminlich  zu  gestellen,
wonächst  mit  ihnen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  zu  verfahren  und  der  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Kommission
  vom  Resultat  Mittheilung  zu  machen  ist.

3)  Die  zur  Gestellung  vor  die  Marine-Ersatz-Kommission  der  1.  resp.  der  36.  Infanterie-Brigade
beorderten  Militairpflichtigen  fremder  Aushebungsbezirke  sind  durch  den  Militair-Vorsitzenden  der
betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission  nach  den  für  die  Ueberweisung  von  Rekruten  an  Truppentheile
  maßgebenden  Bestimmungen  nach  der  bezüglichen  Marine-Aushebungs-Station  in  Marsch
zu  setzen).  .

4)  Wenn  sich  im  Aushebungstermin  Militairpflichtige  gestellen,  welche  weder  in  der  Vorstellungsliste
  K  verzeichnet,  noch  mittelst  Veränderungs-Nachweis  überwiesen  sind,  so  findet  §.  98,  7
analoge  Anwendung.

5,  116,  1.  Auf  Grund  der  den  Marine-Ersatz-Kommissionen  gemäß  §.  89,  1  zugegangenen  Eingaben
stellen  die  Militair-Vorsitzenden  derselben  „Uebersichten  der  im  Jahre  18.  beim  Marine-Ersatz-Geschäft
  im  Bezirke  der  nten  Infanterie-Brigade  konkurrirenden  Militairpflichtigen“  nach  Schema
24  (cfr.  §.  83)  auf  und  senden  dieselben  zum  1.  September  (per  Kouvert)  in  je  einem  Exem-*)

  Sollten  dieselben  nicht  zum  Dienst  ausgehoben  werden,  so  sind  sie  in  gleicher  Weise  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  der  Marine-Aushebungs-Station  nach  der  Heimath  zu  instradiren,  falls  sie  dorthin  zurückzukehren
  beabsichtigen.