Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

36 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Schuldentilgungsplan 
der 
Gemeinde J. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Betrag der . Summe Ss-r - Verbleibt 
Passiven Kiusen beider Tilgunss— rieiran Sien 
% fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.) fl. kr.] fl. kr. 
1869 P8000 — 900 — i8000 — 100 — 200 u800— 
1870 * 890 — heo 1100 210 — :me 
1871 12500 — 879 so 8asogo 1100 — 220 80 17369 30 
1872 rcaeo zo 868 as 18282 ös 1100 — 281 a- T 
1873 17137 56 « 
Eis-» 
u. s. w 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
Der von der Curatelbehörde genehmigte Schuldentilgungsplan wird 
in der Registratur hinterlegt und muß die jährliche Schuldentilgungs- 
rechnung den Nachweis liefern, daß der Plan eingehalten wor- 
den ist. 
Ziffer 30. Vermögen der Unterrichts= und Wohlthätig- 
keitsstiftungen. 
Wenn in einer Gemeinde besondere Unterrichts= und Wohlthätigkeits- 
Stiftungen bestehen, so ist in dieser Abtheilung die Aufzeichnung zu 
machen, welches diese Stiftungen sind, worin das Stiftungsvermögen 
besteht, wer die Stiftung dotirt hat, in welchem Jahre, zu welchem 
Zwecke, unter nelchen Modalitäten 2c. 
Die Rechnungen dieser Unterrichts= und Wohlthätigkeitsstiftungen 
werden aber in diesem Registraturfach nicht aufbewahrt. Es erscheint 
zweckmäßig, jede Stiftung zu separiren, und jeder Aufzeichnung eine Ab- 
schrift des Stiftungsbriefes beizulegen. 
Unter Ziffer 31 
werden die älteren Hebregister, Cassetagbücher und Manuale aufbe- 
wahrt.
	        
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