Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. II. 
Militärische Angelegenheiten. 
Hierher gehören folgende Unterabtheilungen: 
(Vide Formulare Nr. 20 bis 26.) 
1) Militär-Conskription; 
2) Aufsicht auf beurlaubte Soldaten; 
3) Verhalten beim Aufgreifen von Deserteuren; 
4) Sicherung des Pferdebedarfs bei Mobilmachung der Armee; 
5) Eintritt in fremde Kriegsdienste; 
6) Vertheeilung von Einquartierungs= und Kriegskosten-Ausgleichungs- 
geldern; 
7) Einquartierungswesen, Wahl einer Einquartierungs-Commission; 
8) Perzeption des Wehrgeldes. 
Ziffer 1. Militär-Conseription. 
Hierher schlägt insbesondere das neue Wehrgesetz vom 30. Januar 
1868 ein, wornach die Militärkonskription unsers Vaterlandes gegen 
früher eine große Umgestaltung erfahren hat. 
Die Thätigkeit der Gemeindebehörden bei dem Vollzug der Militär- 
konskription erstreckt sich: 
a) auf Entgegennahme der Anmeldung wehrpflichtiger Jünglinge; 
b) Aufstellung der Urlisten A und B; 
e) Aufnahme der Ansprüche von Wehrpflichtigen nach Art. 46 auf 
gänzliche oder zeitweise Befreiung von der Militärpflicht oder auf 
einstweilige Aussetzung seiner Einreihung; 
d) Offenlage der Urliste; 
e) Aufnahme von Einsprüchen gegen dieselbe; 
f) Vorlage der Urlisten an die Verwaltungsbehörde; » 
g) Ladung der Wehrpflichtigen zu den Sitzungen der Ersatz-Commission 
und Einsendung des bezüglichen Nachweises; 
b) Ausstellung von Zeugnissen über, das Erscheinen vor der Ersatz- 
Commission nicht zulassende Verhinderungsfälle; 
i) Mitwirkung bei Ausstellung von Zeugnissen über vorliegende augen- 
fällige gänzliche Untauglichkeit zum Militär, nach Art. 60. 
k) Ausstellung von Mittellosigkeitszeugnissen behufs stempelfreier Aus- 
fertigung der Militärentlaßscheine nach Art. 83 des Wehrgesetzes.
	        
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