Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 43 
1) Sie hat den Termin mündlich bei versammekter Gemeinde be- 
kannt zu machen; 
2) den Termin schriftlich durch Anheften der Bekanntmachung am 
Gemeindebrett zu notifiziren und 
3) jeden Wehrpflichtigen gegen Nachweis durch eigenhändige Unter- 
schrift speziell vorzuladen. 
Für diese 3 Arten der Bekanntmachung sind besondere Nachweise 
zu liefern und ist die spezielle Ladung jedes einzelnen Wehrpflichtigen 
durch Beisetzung der Namensunterschrift zu bestättigen. 
m) Ausstellung von Zeugnissen über, das Erscheinen vor 
der Ersatz-Commission mnisthulalsende Verhinderungs- 
älle. 
Nach Art. 59 des Wehrgesetzes können nur solche Wehrpflichtige 
als entschuldigt gelten, von denen nachgewiesen wird, daß sie in Folge 
von Krankheit oder eines anderen Hindernisses wegen vor der Ersatz- 
kommission nicht erscheinen konnten, und Art. 80 gestattet die Beibring- 
ung solcher Nachweise auch noch im Strafverfahren. 
Bezüglich der ersten Hinderungsursache — Krankheit — ist ein 
ärztliches Zeugniß erforderlich; bezüglich der übrigen können jedoch auch 
die Gemeindebehörden zur Aeußerung veranlaßt werden. 
Ueber Hindernisse, welche im vorliegenden Falle als Entschuldigung 
gelten können, gibt die Anmerkung zu Art. 59 die nöthige Auf- 
klärung. 
Bei Ausstellung solcher Zeugnisse ist sich strenge an die Wahrheit 
zu halten und rückhaltslos zu äußern, ob ein im Sinne des Gesetzes 
gültiges Hinderniß vorgelegen ist, oder nicht. 
i) Mitwirkung bei Ausstellung von Zeugnissen über vor- 
liegen de augenfällige gänzliche Untauglichkeit zum 
Wehrdienste. 
Nach Art. 60 des Wehrgesetzes werden Wehrpflichtige, welche nicht 
persönlich vor der Ersatzkommission erschienen sind, ohne Rücksicht auf 
ihre Entschuldigung als tauglich behandelt, insoferne nicht neben der 
Entschuldigung zugleich augenfällige gänzliche Untauglichkeit nachgewie- 
sen wird. Dieser Nachweis kann nur durch das Zeugniß von 2 Aerzten, 
von denen einer ein öffentlicher sein muß, und der betreffenden Ge- 
meindebehörde geliefert werden. 
In diesen Zeugnissen ist sich nur bezüglich augenfälliger gänzlicher 
Untauglichkeit von der Gemeindebehörde zu äußern. Dergleichen sind: 
Blindheit, Taubheit, Stummsein, Verlust eines Armes und alle anderen 
n, Militärdienst absolut untauglich machenden augenfälligen Ge- 
rechen. 
Die Bestättigung anderer Untauglichkeitsfälle ist Sache der Aerzte. 
r) Ausstellung von Mittellosigkeitszeugnissen behufs 
stempelfreier usterkigung der Militärentlaß= und Frei- 
eine. 
Nach Art. 83 des Wehrgesetzes unterliegen die Militärentlaß= und 
Freischeine einem Stempel von 10 fl. — jedoch keiner Taxe. Im Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.