Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 45
! Zahl der
Name Namen " vorhandenen
der der aarrnn Summa
Gemeinde Eigenthümer Neitpferde Zug-
# (— ——— spferde
- schwer leicht % .
6 # 1 6 6
Zell a/M. 1 Heinr. Pfaff 1 1 2 4
Jos. Häuser — 2 2
Phil. Schüll 1 — 1 2
I
Dieses Verzeichniß wird in einfacher Ausfertigung eingesendet. Es
sind in demselben nur solche Pferde aufzunehmen, welche in einem Alter
von 4½ bis 9 Jahren stehen und einen gut geschlossenen, kräftigen
Körperbau haben, sich also rücksichtlich ihrer Qualität zur Acquisition
für's Militär eignen.
Eine Abschrift oder ein Auszug ist in der Registratur zu hinter-
egen.
Pferde für die schwere Cavallerie müssen 15 Fäuste 1—3 Zoll,
Pferde für die leichte Cavallerie 14—15 Fäuste 1—3 Zoll, Zugpferde
15 Fäuste 2 Zoll haben.
Ziffer 3. Eintritt in fremde Kriegsdienste.
Der Eintritt in fremde Kriegsdienste hängt von der Allerhöchsten
Königlichen Genehmigung ab.
Art. 117 des Strafgesetzbuches sagt: Wer bayerische Staatsange-
hörige ohne obrigkeitliche Erlaubniß zu auswärtigem Militärdienst an-
wirbt oder fremden Werbern zuführt, ist mit Gefängniß nicht unter 6
Monaten zu bestrafen, womit Geldstrafe bis zu 1000 fl. verbunden wer-
den kann.
Der Versuch dieses Vergehens ist strafbar.
Art. 111 des Strafgesetzbuches bestimmt: Ein Bayer, welcher
während eines, gegen Bayern ausgebrochenen, Krieges in dem Heere
des Feindes Dienste nimmt, ist mit dem Tode zu bestrafen.
Gleiche Strafe trifft den Ausländer, welcher im Dienste des bayeri-
schen Staates steht und nach dem Ausbruch eines splchen Krieges im
feindlichen Heere Dienste nimmt, ausgenommen, wenn dieses Heer das
seines eigenen Vaterlandes ist.
Steht ein Bayer beim Ausbruch eines Krieges gegen Bayern be-
reits in dem Militärdienst des feindlichen Staates und verbleibt er frei-