Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 45 
  
  
  
! Zahl der 
Name Namen " vorhandenen 
der der aarrnn Summa 
Gemeinde Eigenthümer Neitpferde Zug- 
# (— ——— spferde 
- schwer leicht % . 
6 # 1 6 6 
Zell a/M. 1 Heinr. Pfaff 1 1 2 4 
Jos. Häuser — 2 2 
Phil. Schüll 1 — 1 2 
I 
  
  
  
  
  
  
  
Dieses Verzeichniß wird in einfacher Ausfertigung eingesendet. Es 
sind in demselben nur solche Pferde aufzunehmen, welche in einem Alter 
von 4½ bis 9 Jahren stehen und einen gut geschlossenen, kräftigen 
Körperbau haben, sich also rücksichtlich ihrer Qualität zur Acquisition 
für's Militär eignen. 
Eine Abschrift oder ein Auszug ist in der Registratur zu hinter- 
egen. 
Pferde für die schwere Cavallerie müssen 15 Fäuste 1—3 Zoll, 
Pferde für die leichte Cavallerie 14—15 Fäuste 1—3 Zoll, Zugpferde 
15 Fäuste 2 Zoll haben. 
Ziffer 3. Eintritt in fremde Kriegsdienste. 
Der Eintritt in fremde Kriegsdienste hängt von der Allerhöchsten 
Königlichen Genehmigung ab. 
Art. 117 des Strafgesetzbuches sagt: Wer bayerische Staatsange- 
hörige ohne obrigkeitliche Erlaubniß zu auswärtigem Militärdienst an- 
wirbt oder fremden Werbern zuführt, ist mit Gefängniß nicht unter 6 
Monaten zu bestrafen, womit Geldstrafe bis zu 1000 fl. verbunden wer- 
den kann. 
Der Versuch dieses Vergehens ist strafbar. 
Art. 111 des Strafgesetzbuches bestimmt: Ein Bayer, welcher 
während eines, gegen Bayern ausgebrochenen, Krieges in dem Heere 
des Feindes Dienste nimmt, ist mit dem Tode zu bestrafen. 
Gleiche Strafe trifft den Ausländer, welcher im Dienste des bayeri- 
schen Staates steht und nach dem Ausbruch eines splchen Krieges im 
feindlichen Heere Dienste nimmt, ausgenommen, wenn dieses Heer das 
seines eigenen Vaterlandes ist. 
Steht ein Bayer beim Ausbruch eines Krieges gegen Bayern be- 
reits in dem Militärdienst des feindlichen Staates und verbleibt er frei-
	        
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