46 Tit. II. Militärische Angelegenheiten.
wi#g in demselben, so ist er mit Zuchthaus bis zu 12 Jahren zu be-
trafen.
In leichteren Fällen ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu
erkennen.
Sache der Gemeindebehörden ist es, durch sachgemäße Belehrung
ein derartiges Vergehen zu verhindern, gegebenen Falles aber die Wer-
ber zu arretiren und an die einschlägige Distrikts-Verwaltungsbehörde
abliefern zu lassen.
Ziffer A. Vertheilung von Eingquartierungs= und Kriegs-
lasten-Ausgleichungsgeldern.
Diese Vertheilung hat entweder unter der Leitung der Gemeinde-
behörden oder eines eigens hiezu gewählten Ausschusses zu geschehen.
Vor Alllem wird mit jedem einzelnen Quartierträger und bezw.
Forderungsberechtigten auf Grund der Quartierbillete und anderer Be-
scheinigungen die Liquidation vorgenommen, welche dann den Maß-
stab der Vertheilung bildet. Auf Grund der Liquidation wird dann
der Vertheilungsplan hergestellt, welcher in der Weise zu separiren
ist, daß zuerst:
a) die Forderungen für Kostportionen und Quartiergeld (vide For-
mular Nr. 25),
b) dann die Forderungen für Naturallieferungen, als Heu, Stroh,
Haber für die Pferde, Brod, Fleisch, Wein, Bier, Branntwein,
Wurst, Lichter 2c. für die Mannschaft,
c) und endlich die Forderungen für die Vorspannsleistungen und
Fuhren berechnet werden.
Der Vertheilungsplan ist etwa 8 Tage zu Jedermanns Einsicht nach
vorgängiger Bekanntmachung öffentlich aufzulegen und etwaige Einsprüche
in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Wird der Vertheilungsplan anerkannt, so geht es an die Vertheil-
ung. Jeder Empfänger hat an geeigneter Stelle den Empfang seines
Guthabens zu quittiren, wofür in der Liste eine entsprechende Rubrik
offen zu lassen ist.
Desfallsige Einnahmen, welche in die Gemeinde flossen, sind auch
in der Gemeinderechnung als durchlaufende Posten (in Einnahme und
Ausgabe) zu verrechnen und durch den Vertheilungsplan und die übri-
gen Quittungen der Liquidanten zu belegen.
Bei Vertheilung von Geldern herrscht in der Regel Mißtrauen, daß
der Eine bevortheilt, der Andere aber benachtheiligt werde, und ist ein
solches Mißtrauen für jeden Ehrenmann empfindlich und kränkend. Die-
sem kann man durch nichts besser vorbeugen, als durch die Oeffentlich-
keit, denn Recht und Wahrheit scheuen das Licht nicht. Deswegen kann
auch nach dem Abschluß aller Verhandlungen noch einmal eine Offenlage
derselben stattfinden.
Durch die Erfahrungen aus der Kriegsepisode vom Jahre 1866
werden die Gemeinden und Privaten zur Einsicht gekommen sein, sich
über jede Leistung eine Bescheinigung geben zu lassen, um seiner Zeit