Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 47
jede Leistung nachweisen zu können und in der Liquidation nicht gehin-
dert zu sein.
Ziffer S. Einquartierungs-Wesen. Wahl der
Einquartierungs-Commission.
Das Einquartierungswesen ist Sache des Gemeinde-Ausschusses,
nicht der Einquartierungskommission, welcher blos die Herstellung der
Einquartierungsliste auf Grund des rentamtlichen Steuerverzeichnisses
mit nachfolgender Offenlage in der Gemeinde zusteht.
Die Wahl der Eingquartierungskommission geschieht im Monat No-
vember jeden Jahres. Sie hat in Städten und Märkten aus 5 bis 15
— in Landgemeinden aus 5 Quartierpflichtigen zu bestehen.
Die Wahl kann durch Acclamation (Stimmeneinhelligkeit) oder durch
Abgabe von Wahlzetteln erfolgen. Wer in einem Jahre Mitglied der
Einquartierungskommission war, braucht es im nächsten Jahre nicht wie-
der anzunehmen.
Die Wahl kann außerdem noch abgelehnt werden bei zurückgelegtem
60. Lebensjahre oder bei dem Vorhandensein eines körperlichen Ge-
brechens.
Die Gewählten wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen
Schriftführer. Eine Abschrift des Wahlprotokolles mit Angabe des Vor-
sitzenden und Schriftführers ist dem kgl. Bezirksamt vorzulegen und eine
andere Abschrift sub Tit. II in der Registratur zu hinterlegen.
Hat die Einquartierungs-Commission ihre Arbeit vollendet, so wird
die von ihr hergestellte Liste im Sitzungslokale des Gemeindeausschusses
14 Tage lang nach vorgängiger Bekanntmachung offen gelegt, während
welcher Zeit es den Quartierpflichtigen frei steht, Reklamationen zu
erheben.
h Bei Einquartierungen in größeren Gemeinden wird es sich als zweck-
mäßig erweisen, die Gemeinde in 3 oder 4 Distrikte einzutheilen und für
jeden Distrikt zwei Mitglieder aufzustellen, welche Tag für Tag die ein-
quartirte Mannschaft zu kontrolliren haben.
Die Verpflichtung zur Uebernahme der Naturaleinquartierung gegen
die gesetzliche Vergütung haben alle steuerpflichtigen Einwohner der Ge-
meinde, mit Ausnahme der Ausmärker — Forensen.
Den Maßstab für die Vertheilung der Naturaleinquartierung bilden
die sämmtlichen direkten Steuern, es bleibt jedoch der Gemeinde unbe-
nommen, einen andern Maßstab zu wählen.
Im Uebrigen wird auf das Eingquartierungsgesetz vom 12. Juli
1850, auf die hiezu gegebenen Vollzugsvorschriften und § 59 des neuen
Gemeindegesetzes hingewiesen.
Ziffer 6. Wehrgeld.
Hierher schlägt das Gesetz vom 29. April 1869 und die Vollzugs-
vorschriften vom 2. Juli 1869 ein, auf welche sich der Kürze halber be-
zogen wird.?)
*) Allerhöchste Königliche Verordnung vom 2. Juli 1869. (Kreisamtsblatt pro“
1869 für Unterfranken Nr. 102 Seite 1193 u. folg.)