Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

48 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
Die Gemeindebehörden haben in dieser Beziehung 
1) auf Grund der ihnen bekannten Familien= und Vermögens-Ver- 
hältnisse die Fassionslisten herzustellen, nach welchen dann von 
der Distrikts-Verwaltungsbehorde unter Zuziehung eines Ausschus- 
ses von fünf bürgerlichen Beisitzern das Wehrgeld festgestellt wird; 
2) das Wehrgeld selbst zu erheben, wofür ihnen eine 3% ige Vergüt- 
ung zugewiesen ist; 
3) das erhobene Wehrgeld an's betreffende Rentamt einzusenden, oder 
allenfalls verbleibende Rückstände zur Anzeige zu bringen, indem 
nur dem Rentamt, nicht aber den Gemeindebehörden die zwangs- 
weise Beitreibung zusteht. 
Controllversammlungen. 
Die Controllversammlungen werden nach vorgängiger Bekanntmach- 
ung von den Commandanten der Landwehr-Compagnien an den von die- 
sen bestimmten Orten abgehalten. Sache des Bürgermeisters ist es: 
1) den Termin zur Controllversammlung bei versammelter Gemeinde 
mündlich bekannt zu machen, 
2) die zugefertigte Bekanntmachung an einem öffentlichen geeigneten 
Orte — am Gemeindebrette — aniuheften und 
3) diese Bekanntmachung mit der Bescheinigung der Veröffentlichung 
zu remittiren, endlich 
4) den Reservemannschaften, Controllpflichtigen die erforderlichen Leu- 
mundszeugnisse auszustellen. Diese Leumundszeugnisse sind tax- 
und stempelfrei. 
Geschäftsverkehr der Gemeindebehörden in Militärsachen. 
Die Allerhöchste Kriegsministerial-Entschließung vom 21. November 
1865 gibt hierüber folgende Normen: 
Die abquittirten und mit der amtlichen Beglaubigung versehenen 
Monturbogen der ausgedienten Mannschaft sind von Amtswegen an die 
betreffenden Commandos zurückzusenden. 
Die Einsendung von Monturschulden geschieht portofrei und ist 
auf der Adresse die Bezeichnung Monturschuld beizufügen. 
Bei Correspondenzen mit Militärbehörden werden dieselben ohne 
Submissionsformel abgeschlossen; also nicht: unterthänigst oder 
verehrungsvollst 2c., sondern kurzweg: Der Bürgermeister N. N. 
Geldsendungen der Militärbehörden an Bürgermeister und Gemeinde- 
Verwaltungen sind portofrei zu behandeln. 
Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 23. Januar 1868. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 15 Seite 124.) 
Organisation der Landwehrbehörden, Allerh. Ministerial-Entschließung vom 15. u. 16. 
Februar 1868. (Kreisamtsbl. 1868 für Unterfr. Seite 201 u. folg.) 
Allerh. Minist.-Verordn. v. 17 Febr. 1868. (Kr.-A.-Bl. füriUnterfr. Nr. 93 Seite 973.) 
Desgleich. vom 11. Sept. 1868. (Kreisamtsblatt für Unterfr. Seite 1650—1651.) 
Ziffer 7. Verzeichniß von Untersuchungskosten 2c. 
Ueber die Untersuchungskosten und Aerarialschulden entlassener oder 
desertirter Soldaten ist ein Verzeichniß evident zu halten und bei einem 
Vermögensanfall sofort Anzeige zu erstatten. (Vicke Formular Nr. 41.)
	        
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