Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 51 
Jeder genehmigten Privat= oder öffentlichen Kirchengesellschaft kommt 
unter der obersten Staatsaufsicht die Befugniß zu, nach der Formel und 
der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche, alle 
inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen. 
Dahin gehören die Gegenstände: 
a) der Glaubenslehre, 
b) der Form und Feier des Gottesdienstes, 
D) der geistlichen Amtsführung, 
d) des religiösen Volksunterrichts, 
e·e) der Kirchendisciplin, 
f) der Approbation und Ordination der Kirchendiener, 
8) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und 
der Kirchhöfe, 
b) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen, näm- 
lich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions= und Kirchen- 
pflichten einer Kirche nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern 
und darauf gegründeten Verfassung. 
Die im Staat bestehenden Religionsgesellschaften sind sich wechsel- 
seitig gleiche Achtung schuldig. Gegen deren Versagung kann der obrig- 
keitliche Schutz angerufen werden, welcher nicht verweigert werden darf; 
dagegen ist aber auch Selbsthülfe nicht erlaubt. 
Jede Kirche kann für ihre Religionshandlungen von den Gliedern 
aller übrigen Religionsparteien vollkommene Sicherheit gegen Störungen 
aller Art verlangen. 
Keine Kirchengesellschaft kann verbindlich gemacht werden, an dem 
äußeren Gottesdienste der anderen Antheil zu nehmen. Keine Religions- 
esellschaft ist demnach schuldig, die besonderen Feiertage der andern zu 
seiern, sondern es steht ihr frei, ihre Gewerbe auszuüben, jedoch ohne 
Störung des Gottesdienstes des anderen Theils und ohne daß die Acht- 
ung dabei verletzt wird, welche in gemischten Orten eine Religionsgesell- 
schaft der anderen schuldig ist. · 
Vom Simultangebrauch der Kirchen. 
Wenn 2 Gemeinden verschiedener Religionsparteien zu einer Kirche 
berechtigt sind, so müssen die Nechte einer jeden hauptsächlich nach den 
vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtbeilt werden. 
Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, daß eine 
jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe. Entstehen 
wegen solcher Rechte Streitigkeiten, so gehört die Entscheidung derselben 
an das k. Staatsministerium für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
B. Im Besonderen. 
Ziffer 2. Die Verhältnisse der Pfarreien und Benesizien. 
Hierher gehören insbesondere die Aufzeichnungen über die Entsteh- 
ung, Stiftung der Pfarrei, Namen des Gründers, die Dotations= und 
Fundirungszuflüsse, über das allenfallsige Präsentationsrecht, Erledigung 
und Wiederbesetzung der Pfarrei und Alles, was auf die pfarrlichen 
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