Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 53
Sehr häufig sträuben sich Gemeinden gegen gänzliche oder theilweise
Uebernahme der Baulast an Kirchen, Pfarrhäusern und dergleichen, fangen
langjährige Prozesse an, wodurch die Baulast noch kostspieliger und
härter wird.
Bissveilen stehen die Gemeinden im Irrthum, wenn sie glauben,
daß der Streit im Administrativweg seine baldige Erledigung finden
werde; würden sie aber die Verordnung vom 1. Oktober 1830 aufmerk-
sam lesen, so würden sie sich überzeugen, daß nur in ganz dringenden
Baufällen die Regulirung eines Bauprovisoriums, das heißt die Anord-
nung der vorläufigen Bauausführung von einer oder der andern Partei,
vorbehaltlich der richterlichen definitiven Entscheidung des Streites von
der königlichen Regierung, Kammer des Innern, zu erlangen sei.
Oefter geben sich die Gemeinden dem Glauben hin, daß das Pa-
tronat von selbst die Pflicht der Unterhaltung der Patronatsstiftungsge-
bäude in sich enthalte. Diese Meinung ist aber eben so irrig, wie die
erste, wie dieses von den Rechtsgelehrten außer Zweifel gesetzt ist.
(Vergleiche die Blätter für Rechtsanwendung Band VIII Seite 305 u. ff.)
Bei den Kirchen= und Pfarrhausbauten gilt vielmehr der Satz als
Regel, daß, wenn die in erster Linie baupflichtige Stiftung die eigenen
Mittel zur Bestreitung der Baulast nicht hat, in zweiter Linie diejenigen,
welche aus der Kirche Einkünfte beziehen, Dezimator, Zehntherr, und erst
in dritter Linie die Pfarrkinder einzustehen haben.
(Vergleiche Plenarbeschluß des k. Oberappellationsgerichts vom 12. Mai 1849; fer-
ner Brater Blätter für administrative Praxis Band 1 Seite 421 u. Band II Seite 6.)
Es kommt da, wo entscheidende Urkunden nicht vorliegen, fast nur
auf das erweislich ununterbrochen gleichgebliebene, unvordenkliche Her-
kommen und auf die Landes= und Provinzialgesetze an.
Bezüglich der Schul= und Meßnerhäuser dagegen ist verordnet, daß,
wo zweifelloses Herkommen nicht anders bestimmen, die Meßnerhäuser
ausschließend von dem Kirchenvermögen, bei dessen Unzulänglichkeit
von der Kirchengemeinde, die Schulhäuser ausschließend aus dem
Schulfond und bei dessen Unzulänglichkeit von der Schulgemeinde, und
wenn der Schullehrer zugleich Meßner ist, die Wohnung desselben zu
½ von der Schulgemeinde und zu 38 aus dem Kirchenvermögen,
beziehungsweise von der Kirchengemeinde unterhalten werden
müssen.
Die über die Baupflicht vorhandenen Aufzeichnungen und Akten
sind unter Tit. III der Registratur sorgfältig aufzubewahren, indem die-
selben für alle Zeiten äußerst wichtige Dokumente sind.
Cultus-Baufond.)
Die Verwaltung eines solchen steht der betreffenden Kirchenverwalt-
ung zu.
*) Allerh. Ministerial-Verordnung vom 15. Mai 1868. (In spec. für Unterfr.
Kreisamtsblatt Nr. 66 Seite 623.)