54 Tit. III. Religions- und Kirchensachen.
Eine solche Verwaltung entsteht, wo durch ein Legat rc. ein Cultus-
baufond gegründet wird, welcher aber zur Zeit zu dem bestimmten-
Zwecke noch nicht ausreicht. In diesem Falle werden die Zinsen so lange-
zu den Baufondskapitalien admassirt, bis endlich das erforderliche Bau-
kapital vorhanden ist. Ueber die Verwaltung ist selbstverständlich eine
eigene Rechnung zu stellen — Cultusbaufondsrechnung —, bezüglich wel-
cher dieselben Normen gelten, wie bei den Cultusstiftungsrechnungen.
Ziffer ##ud 5. Menliten und Juden.
Dieselben genießen jetzt gleiche bürgerliche Rechte, wie die Katho--
liken und Protestanten.
Durch Verordnung vom 29. Juni 1851 sind alle Ausnahmsbestim-
mungen bezüglich der bürgerlichen Rechte und der Bestimmungen der
Gerichtsordnung Cap. 10 § 11 Nr. 5 über die Exzeptionsmäßigkeit der
Juden als Zeugen in Prozeßsachen ihrer Glaubensgenossen gegen Chri-
sten aufgehoben und kommen die für die Christen geltenden Civil= und
Prozeßgesetze in Anwendung.
Auch bezüglich der Erlangung des Bürgerrechts und der Verehelich-
ung sind die Juden 2c. den Christen gleichgestellt, wenn sie den gesetzli-
chen Anforderungen entsprechen, während sich früher die Juden an die,
jeder Gemeinde gewährte Matrikelzahl halten mußten und dieselbe nicht
überschreiten durften.
Die Entrichtung von Schutzgeld ist nach Verordnung vom 14. März
1845 aufgehoben.
Ziffer GC. Tauf-, Tran= und Sterb-Matrikel.
hach Verordnung vom 6. August 1851 sollen die Duplikate dersel-
ben der Distrikts-Verwaltungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben
werden.