Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

60  Tit.  IV.  Schulwesen.
Schulversäumnisse.

Dieselben  sind  der  größte  Hemmschuh  in  der  gedeihlichen  Entwickelung
  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  der  Jugend.

Pflicht  der  Gemeindeverwaltungen  ist  es,  im  Verein  und  unter  Mitwirkung
  der  kgl.  Lokalschulinspektion,  welcher  das  Recht  der  Bestrafung
zusteht,  mit  aller  möglichen  Energie  gegen  die  säumigen  Schüler  und
gbd  Eltern  vorzugehen  und  einen  geregelten  Schulbesuch  herzutellen.


Die  Art  und  Weise,  wie  jetzt  die  Schulabsenten  gestraft  und  behandelt
  werden,  ist  nicht  im  Entferntesten  geeignet,  größere  Ordnung  im
Schulbesuch  herzustellen.  Auf  dem  Lande  zahlt  jeder  Vater  gerne  2,  3
und  sogar  6  kr.,  für  den  Schulabsentenfall,  da  er  doch  24,  30,  36  kr.
und  noch  mehr  für  einen  Taglöhner  erspart.

Bis  nach  mehrmaligem  fruchtlosen  Mahnen  und  Verweis  die  verschiedenen
  Strafgrade  durchgemacht  sind,  ist  der  Sommer  vorüber,  die
Kinder  haben  nichts  gelernt,  Vieles  vergessen  und  nicht  selten  ist  man
ungerecht  genug,  dem  Lehrer  die  Schuld  zu  geben,  wenn  die  Schule
schlecht  steht.

Dazu  kommt  noch  die  grenzenlose  Abneigung  vieler  Schüler  gegen
eine  strenge  Schul-Disciplin  und  wenn  sie  nicht  weiter  können,  so  lassen
sie  sich  in  der  Schule  als  krank  entschuldigen  und  lachen  im  Geheimen
die  Schulbehörden  und  den  Lehrer  aus.

So  lange  daher  nicht  in  den  Eltern  ein  besserer  Geist  erwacht,
wird  es  mit  den  Schulversäumnissen  und  also  auch  mit  dem  allgemeinen
Stand  der  Schulen  nicht  besser.

Die  Absentenstrafgelder  fließen  in  die  Lokalschulkasse.

Die  monatlichen  Absentenverzeichnisse  sind,  nachdem  solche  bei  der
Sitzung  verhandelt  und  die  ausgesprochenen  Strafen  beigesetzt  und  vollzogen
  sind,  in  der  Registratur  zu  hinterlegen,  wenn  sie  nicht  von  der
Lokalschulkasse  aufbewahrt  werden.

Schulgeld,.

Nach  den  jetzt  bestehenden  Gesetzen  hat  ein  Werktagsschüler  1  fl.
36  kr.  und  ein  Sonntagsschüler  48  kr.  jährlich  zu  zahlen.  Für  arme
Schüler  ist  das  Schulgeld  aus  der  Armenkasse  zu  zahlen  und  darf  dasselbe
  in  das  Minimum  des  Gehalts  miteingerechnet  werden.

Das  Schulgeld  kann  auch  fixirt  werden,  in  welchem  Falle  es  dann
aus  der  Gemeindekasse  bezahlt  wird.  Der  Fixirungsvertrag  ist  in  der
Negistratur  zu  hinterlegen.