Tit. V. Armenwesen. 79
An der Spitze dieser Beschäftigungsanstalten muß Jemand stehen,
der das Ganze zu leiten fähig ist, welcher die Rohstoffe von den be—
stellenden Fabrikanten entgegen nimmt, die Arbeiten prüft und die Arbeitslöhne
berechnet, dieselben auszahlt und verbucht, den Fabrikanten
Rechnung stellt und dergl. Es ist dieses kein angenehmes Geschäft und
meistens lösen sich die Armenbeschäftigungsanstalten auf, weil selten Jemand
zu finden ist, der die Leitung derselben übernimmt. Wie wohlthätig
und segensreich solche Armenbeschäftigungsanstalten sind und welchen
Einfluß dieselben auf den Wohlstand armer Familien üben; in denen
nur ein paar erwachsene Kinder fleißig zusammenarbeiten, kann derjenige
beurtheilen, welcher Gelegenheit gehabt hat, einer solchen Armenbeschäftigungsanstalt
vorzustehen. Schon einige Wochen nach ihrer Einführung
waren erwachsene Mädchen einer Familie, die sich vorher dem Müssiggang ergeben
hatten, im Stande, so viel zu verdienen, als sie zum Unterhalt
der ganzen Familie bedurften. Die Einführung solcher Beschäftigungsanstalten
für Arme kann also nicht genug empfohlen werden.
Ziffer 10. Suppen-Anstalten.
Das Allerhöchste Staatsministerium hat bereits im Jahre 1836 anlässig
der damals herrschenden Brechruhr die allgemeine Erfahrung ausgesprochen,
daß insbesondere bei den Unbemittelten die Entbehrung
warmer Speisen, und der unzeitige, sowie der übermäßige Genuß von
Branntwein, schlechtem Bier und ungesundem Wasser nach kurz vorhergegangener
Ueberfüllung des Magens mit Obst, unreifen Kartoffeln,
Gurken 2c. häufig heftige Diarrhöen erzeugen, welche in Ruhr und vielleicht
auch in Brechruhr ausarten. Deshalb ist die Errichtung von
Suppenanstalten in den mit konstribirten und verschämten Armen versehenen
Städten und größeren Ortschaften nicht nur wünschenswerth,
sondern beinahe nothwendig. Eine solche Suppenanstalt wird selbst in
den nur mit dürftigen Einwohnern und Taglöhnern bewohnten Dörfern
die besten Dienste leisten, da in derselben eine Portion sättigende Suppe
nur auf etwa 2 kr. zu stehen kommt und die Errichtung in kleineren
Ortschaften meist ohne besondere Anstände von irgend einem Einwohner
ausgehen kann und auf sachgemäße Belehrung und Aufmunterung sicher
ausgehen wird.
Die betreffenden magistratischen und Distriktspolizeibehörden wurden
damals angewiesen, im Benehmen mit den Armenpflegschaftsräthen für
die Errichtung solcher Suppenanstalten Sorge zu tragen. Aus solchen
zu errichtenden Suppenanstalten sind nach den festgesetzten Preisen oder
auch in äußersten Fällen unentgeltlich vorerst die konskribirten und verschämten
Armen des Ortes zu versorgen. Nach Befriedigung dieser bleibt
diszirabreichung von Suppe an Andere gegen Bezahlung nicht ausgeschlossen.
Diese Suppenanstalten sind unter gehörige Aufsicht und Controlle
zu stellen und alle desfallsigen Anordnungen 2c. gehen vom Armenpflegschaftsrath
aus. Diese dort bereiteten Suppen sind täglich und in Gezwart
der Empfänger vor der Vertheilung zu probiren resp. zu verösten.