Tit. V. Armenwesen. 77
Ersparnisse nutzbringend anzulegen. Größer noch als der materielle
Vortheil ist der moralische Werth, den sie haben; deswegen ist die Ein—
führung von Sparkassen allenthalben zu empfehlen. Eine oder mehrere
Gemeinden oder die sämmtlichen Gemeinden eines Distrikts können eine
solche gründen und bilden. Die Feststellung der Statuten bleibt den
betreffenden Gemeinden und der Genehmigung der betreffenden Kreisregierung
vorbehalten. Bei Errichtung von Sparkassen-Schuldurkunden
haften die Gemeinden solidarisch.
Die bei der Staatsschulden-Tilgungskasse anzulegenden Aktiokapitalien
werden nach dem Gesetz vom 4. Juni 1848 mit 4% verzinst und
können jederzeit dort angelegt werden. Bei außerordentlichen Geldanlehen
des Staats können die Sparkassen mit Darlehen gleichmäßig konkurriren
und jenen Zinsfuß in Anspruch nehmen, gegen den die Schuldenkontrahirung
überhaupt geschieht.
Die Leitung und Ueberwachung der Sparkassen ist in die Hände
eines eigens hiezu gewählten Ausschusses gelegt, welcher jährlich über
seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu stellen und dieselbe zur
Revision vorzulegen hat.
In die Registratur gehören die Statuten und sonstigen Aufzeichnungen.
Jiffer S. Kreishülfskasse. Distriktshülfskasse. Orts-,
Leih= und Hülfskassen.
Für jeden Kreis wurde von Seiner Majestät dem König Ludwig J.
unterm 29. August 1828 eine Kreishülfskasse mit einem Fond von je
10,000 fl. gestiftet.
Die Bestimmung dieser Hülfskassen ist, Landeigenthümer und Gewerbtreibende
in unverschuldeten Nothfällen mit den, zur Erhaltung
ihres Anwesens nöthigen Darlehen gegen geringe Verzinsung und leidliche
Rückzahlungsfristen allenfalls auch ohne die oft schwierige Bestellung
einer Hypothek zu unterstützen.
Aus diesen Kreishülfskassen werden Darlehen nicht unter 100 fl.
und nicht über 300 fl. gegeben, welche in Annnitäten, d. h. jährlichen
gleichen, zugleich mit den Zinsen geschehenden Abschlagszahlungen rückzahlbar
sind. Durch diese Annuitäten wird das Kapital in 5 bis 15 Jahren
getilgt, indem bei 100 fl. Anleihen jährlich, je nachdem die Zinsen
desselben von 1 bis 4% bestimmt sind, Zahlungen in nachstehendem
Maße geschehen.
Zahl der Jahre zur Abzahlung
Zinsfuß. 5. 10. 15.
fl. kr. fl. kr. ffl. kr.
4 Prozent 20 3710 35 7 13
2 Prozent 24 44414 7 47
3 Prozent 214 5011 44 8 26
4 Prozent 22 282 3 9 —