Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  V.  Armenwesen.  77

Ersparnisse  nutzbringend  anzulegen.  Größer  noch  als  der  materielle
Vortheil  ist  der  moralische  Werth,  den  sie  haben;  deswegen  ist  die  Ein—
führung  von  Sparkassen  allenthalben  zu  empfehlen.  Eine  oder  mehrere
Gemeinden  oder  die  sämmtlichen  Gemeinden  eines  Distrikts  können  eine
solche  gründen  und  bilden.  Die  Feststellung  der  Statuten  bleibt  den
betreffenden  Gemeinden  und  der  Genehmigung  der  betreffenden  Kreisregierung
  vorbehalten.  Bei  Errichtung  von  Sparkassen-Schuldurkunden
haften  die  Gemeinden  solidarisch.

Die  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  anzulegenden  Aktiokapitalien
  werden  nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  mit  4%  verzinst  und
können  jederzeit  dort  angelegt  werden.  Bei  außerordentlichen  Geldanlehen
  des  Staats  können  die  Sparkassen  mit  Darlehen  gleichmäßig  konkurriren
  und  jenen  Zinsfuß  in  Anspruch  nehmen,  gegen  den  die  Schuldenkontrahirung
  überhaupt  geschieht.

Die  Leitung  und  Ueberwachung  der  Sparkassen  ist  in  die  Hände
eines  eigens  hiezu  gewählten  Ausschusses  gelegt,  welcher  jährlich  über
seine  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnung  zu  stellen  und  dieselbe  zur
Revision  vorzulegen  hat.

In  die  Registratur  gehören  die  Statuten  und  sonstigen  Aufzeichnungen.


Jiffer  S.  Kreishülfskasse.  Distriktshülfskasse.  Orts-,
Leih=  und  Hülfskassen.

Für  jeden  Kreis  wurde  von  Seiner  Majestät  dem  König  Ludwig  J.
unterm  29.  August  1828  eine  Kreishülfskasse  mit  einem  Fond  von  je
10,000  fl.  gestiftet.

Die  Bestimmung  dieser  Hülfskassen  ist,  Landeigenthümer  und  Gewerbtreibende
  in  unverschuldeten  Nothfällen  mit  den,  zur  Erhaltung
ihres  Anwesens  nöthigen  Darlehen  gegen  geringe  Verzinsung  und  leidliche
  Rückzahlungsfristen  allenfalls  auch  ohne  die  oft  schwierige  Bestellung
  einer  Hypothek  zu  unterstützen.

Aus  diesen  Kreishülfskassen  werden  Darlehen  nicht  unter  100  fl.
und  nicht  über  300  fl.  gegeben,  welche  in  Annnitäten,  d.  h.  jährlichen
gleichen,  zugleich  mit  den  Zinsen  geschehenden  Abschlagszahlungen  rückzahlbar
  sind.  Durch  diese  Annuitäten  wird  das  Kapital  in  5  bis  15  Jahren
  getilgt,  indem  bei  100  fl.  Anleihen  jährlich,  je  nachdem  die  Zinsen
desselben  von  1  bis  4%  bestimmt  sind,  Zahlungen  in  nachstehendem
Maße  geschehen.

Zahl  der  Jahre  zur  Abzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsfuß.  5.  10.  15.
fl.  kr.  fl.  kr.  ffl.  kr.
4  Prozent  20  3710  35  7  13
2  Prozent  24  44414  7  47
3  Prozent  214  5011  44  8  26
4  Prozent  22  282  3  9  —