Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  V.  Armenwesen.  79

An  der  Spitze  dieser  Beschäftigungsanstalten  muß  Jemand  stehen,
der  das  Ganze  zu  leiten  fähig  ist,  welcher  die  Rohstoffe  von  den  be—
stellenden  Fabrikanten  entgegen  nimmt,  die  Arbeiten  prüft  und  die  Arbeitslöhne
  berechnet,  dieselben  auszahlt  und  verbucht,  den  Fabrikanten
Rechnung  stellt  und  dergl.  Es  ist  dieses  kein  angenehmes  Geschäft  und
meistens  lösen  sich  die  Armenbeschäftigungsanstalten  auf,  weil  selten  Jemand
  zu  finden  ist,  der  die  Leitung  derselben  übernimmt.  Wie  wohlthätig
  und  segensreich  solche  Armenbeschäftigungsanstalten  sind  und  welchen
  Einfluß  dieselben  auf  den  Wohlstand  armer  Familien  üben;  in  denen
nur  ein  paar  erwachsene  Kinder  fleißig  zusammenarbeiten,  kann  derjenige
beurtheilen,  welcher  Gelegenheit  gehabt  hat,  einer  solchen  Armenbeschäftigungsanstalt
  vorzustehen.  Schon  einige  Wochen  nach  ihrer  Einführung
waren  erwachsene  Mädchen  einer  Familie,  die  sich  vorher  dem  Müssiggang  ergeben
  hatten,  im  Stande,  so  viel  zu  verdienen,  als  sie  zum  Unterhalt
der  ganzen  Familie  bedurften.  Die  Einführung  solcher  Beschäftigungsanstalten
  für  Arme  kann  also  nicht  genug  empfohlen  werden.

Ziffer  10.  Suppen-Anstalten.

Das  Allerhöchste  Staatsministerium  hat  bereits  im  Jahre  1836  anlässig
  der  damals  herrschenden  Brechruhr  die  allgemeine  Erfahrung  ausgesprochen,
  daß  insbesondere  bei  den  Unbemittelten  die  Entbehrung
warmer  Speisen,  und  der  unzeitige,  sowie  der  übermäßige  Genuß  von
Branntwein,  schlechtem  Bier  und  ungesundem  Wasser  nach  kurz  vorhergegangener
  Ueberfüllung  des  Magens  mit  Obst,  unreifen  Kartoffeln,
Gurken  2c.  häufig  heftige  Diarrhöen  erzeugen,  welche  in  Ruhr  und  vielleicht
  auch  in  Brechruhr  ausarten.  Deshalb  ist  die  Errichtung  von
Suppenanstalten  in  den  mit  konstribirten  und  verschämten  Armen  versehenen
  Städten  und  größeren  Ortschaften  nicht  nur  wünschenswerth,
sondern  beinahe  nothwendig.  Eine  solche  Suppenanstalt  wird  selbst  in
den  nur  mit  dürftigen  Einwohnern  und  Taglöhnern  bewohnten  Dörfern
die  besten  Dienste  leisten,  da  in  derselben  eine  Portion  sättigende  Suppe
nur  auf  etwa  2  kr.  zu  stehen  kommt  und  die  Errichtung  in  kleineren
Ortschaften  meist  ohne  besondere  Anstände  von  irgend  einem  Einwohner
ausgehen  kann  und  auf  sachgemäße  Belehrung  und  Aufmunterung  sicher
ausgehen  wird.

Die  betreffenden  magistratischen  und  Distriktspolizeibehörden  wurden
damals  angewiesen,  im  Benehmen  mit  den  Armenpflegschaftsräthen  für
die  Errichtung  solcher  Suppenanstalten  Sorge  zu  tragen.  Aus  solchen
zu  errichtenden  Suppenanstalten  sind  nach  den  festgesetzten  Preisen  oder
auch  in  äußersten  Fällen  unentgeltlich  vorerst  die  konskribirten  und  verschämten
  Armen  des  Ortes  zu  versorgen.  Nach  Befriedigung  dieser  bleibt
diszirabreichung  von  Suppe  an  Andere  gegen  Bezahlung  nicht  ausgeschlossen.


Diese  Suppenanstalten  sind  unter  gehörige  Aufsicht  und  Controlle
zu  stellen  und  alle  desfallsigen  Anordnungen  2c.  gehen  vom  Armenpflegschaftsrath
  aus.  Diese  dort  bereiteten  Suppen  sind  täglich  und  in  Gezwart
  der  Empfänger  vor  der  Vertheilung  zu  probiren  resp.  zu  verösten.