Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  VI.  Sittenpolizei.  85

Die  Abhaltung  von  Tanzmusik  ist  gänzlich  untersagt:
I.  in  katholischen  Bmrten:

1)  vom  ersten  Sonntag  im  Advent  bis  zum  Feste  drei  König  einschließlich
  mit  Ausnahme  des  Sylvesterabends,  und,  wenn  dieser
auf  einen  Freitag  fällt,  des  Neujahrstages  an  Orten,  wo  die  Abhaltung
  öffentlicher  Tanzmusiken  herkömmlich  ist,

2)  vom  Aschermittwoch  bis  zum  ersten  Sonntag  nach  Ostern  einschließlich,


3)  am  Christi-Himmelfahrtstage  und  am  Pfingstsonntage,  sowie  an
den  Vorabenden  dieser  Tage,

4)  in  der  Oktav  des  Frohnleichnamsfestes,  mit  Ausnahme  der  einfallenden
  Kirchweihtage,  und  in  der  Oktav  des  Allerseelenfestes,  sowie
an  den  Vorabenden  dieser  beiden  Feste  und  des  Alllerheiligenfestes,


5)  an  den  Freitagen,

6)  a.  an  Frauentagen,  welche  zugleich  gebotene  Feiertage  sind,

b.  am  Festtage  der  Apostel  Peter  und  Paul,

am  Feste  Johannes  des  Täufers,

an  den  Festen  der  Landes-Diözesan-Patronen,

an  den  Vorabenden  dieser  Feste,  mit  Ausnahme  der  auf  diese

Tage  a  mit  e  einfallenden  Kirchweihtage,  und  wenn  an  einem

dieser  Tage  schon  bisher  die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusiken

herkömmlich  und  gestattet  war.

Fällt  der  Vorabend  obiger  Festtage  auf  einen  Sonntag,  so  kann
an  diesem  Tage  öffentliche  Tanzmusik  bis  zur  Polizeistunde,  jedoch  nicht
über  Mitternacht  zugelassen  werden.

II.  In  protestantischen  Drten:

1)  vom  ersten  Sonntag  im  Advent  bis  zum  ersten  Weihnachtstag  einschließlich,


2)  am.  Sylvesterabend  mit  der  unter  Nr.  4  Ziffer  1  bestimmten  Ausnahme,


3)  vom  Aschermittwoch  bis  zum  Ostersonntag  einschließlich,

4)  am  Christi-Himmelfahrtstag,  am  Pfingstsonntag,  an  Buß=  und  Bettagen,
  am  Tage  des  Ernte=  und  Reformationsfestes  und  an  den
Vorabenden  dieser  Tage  und  Feste,

5)  an  den  Freitagen.

An  konfessionell  gemischten  Orten  haben  die  unter  Nr.  I  oder  die
unter  Nr.  II  aufgeführten  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden,  je  nachdem
  die  Mehrzahl  der  Einwohner  der  katholischen  oder  der  protestantischen
  Confession  angehört.

An  Kirchweihen  dürfen  in  der  Regel  Tanzmusikbewilligungen  für  2
Tage  ertheilt  werden,  und  zwar:

1)  an  Orten,  wo  die  althergebrachte  Kirchweihfeier  mit  der  kirchlichen
Feier  zusammenfällt,  am  Kirchweihsonntag  oder  Montag,  oder  anstatt
  des  letzteren  am  darauffolgenden  Sonntag,

2)  an  Orten,  wo  die  kirchliche  Feier  auf  einen  andern  Tag  verlegt
ist,  an  dem  Sonntag  und  Montag  dieser  Feier  oder  anstatt  des
letzteren  am  darauffolgenden  Sonntag.

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