Tit. VI. Sittenpolizei. 85
Die Abhaltung von Tanzmusik ist gänzlich untersagt:
I. in katholischen Bmrten:
1) vom ersten Sonntag im Advent bis zum Feste drei König einschließlich
mit Ausnahme des Sylvesterabends, und, wenn dieser
auf einen Freitag fällt, des Neujahrstages an Orten, wo die Abhaltung
öffentlicher Tanzmusiken herkömmlich ist,
2) vom Aschermittwoch bis zum ersten Sonntag nach Ostern einschließlich,
3) am Christi-Himmelfahrtstage und am Pfingstsonntage, sowie an
den Vorabenden dieser Tage,
4) in der Oktav des Frohnleichnamsfestes, mit Ausnahme der einfallenden
Kirchweihtage, und in der Oktav des Allerseelenfestes, sowie
an den Vorabenden dieser beiden Feste und des Alllerheiligenfestes,
5) an den Freitagen,
6) a. an Frauentagen, welche zugleich gebotene Feiertage sind,
b. am Festtage der Apostel Peter und Paul,
am Feste Johannes des Täufers,
an den Festen der Landes-Diözesan-Patronen,
an den Vorabenden dieser Feste, mit Ausnahme der auf diese
Tage a mit e einfallenden Kirchweihtage, und wenn an einem
dieser Tage schon bisher die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken
herkömmlich und gestattet war.
Fällt der Vorabend obiger Festtage auf einen Sonntag, so kann
an diesem Tage öffentliche Tanzmusik bis zur Polizeistunde, jedoch nicht
über Mitternacht zugelassen werden.
II. In protestantischen Drten:
1) vom ersten Sonntag im Advent bis zum ersten Weihnachtstag einschließlich,
2) am. Sylvesterabend mit der unter Nr. 4 Ziffer 1 bestimmten Ausnahme,
3) vom Aschermittwoch bis zum Ostersonntag einschließlich,
4) am Christi-Himmelfahrtstag, am Pfingstsonntag, an Buß= und Bettagen,
am Tage des Ernte= und Reformationsfestes und an den
Vorabenden dieser Tage und Feste,
5) an den Freitagen.
An konfessionell gemischten Orten haben die unter Nr. I oder die
unter Nr. II aufgeführten Bestimmungen Anwendung zu finden, je nachdem
die Mehrzahl der Einwohner der katholischen oder der protestantischen
Confession angehört.
An Kirchweihen dürfen in der Regel Tanzmusikbewilligungen für 2
Tage ertheilt werden, und zwar:
1) an Orten, wo die althergebrachte Kirchweihfeier mit der kirchlichen
Feier zusammenfällt, am Kirchweihsonntag oder Montag, oder anstatt
des letzteren am darauffolgenden Sonntag,
2) an Orten, wo die kirchliche Feier auf einen andern Tag verlegt
ist, an dem Sonntag und Montag dieser Feier oder anstatt des
letzteren am darauffolgenden Sonntag.
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