Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  5

Auswanderer  sollen  bei  Abschließung  ihrer  Verträge  sehr  vorsichtig
sein,  damit  sie  nicht  sogenannten  „Seelenverkäufern“  in  die  Hände  fallen,
  welche  sie  unter  glänzenden  Versprechungen  zur  Auswanderung  in
ein  bestimmtes  Land  oder  Gebiet  verleiten,  sich  aber  dann  nicht  mehr
um  sie  kümmern  und  sie  so  nur  in's  Unglück  stürzen.

In  der  Registratur  sind  zwei  Verzeichnisse  evident  zu  halten,  und
zwar  eines  für  die  Einwanderungen  und  eines  für  die  Auswanderungen,
bezüglich  welcher  auf  die  Formulare  1,  2  und  3  hingewiesen  wird,  deren
Ausfüllung  ganz  leicht  ist.

Ziffer  A.  Urwahllisten.

Dieselben  dienen  zur  Bezeichnung  und  Kenntniß  der  Gemeindebürger.
  Jedem  wird  ein  eigener  Bogen  gewidmet  und  dieser  in  einen
Bogen  weißes  Papier  eingelegt,  auf  welch  letzterem  die  Hausnummer
vorgetragen  wird.  Der  Kürze  halber  wird  auf  das  Formular  Nr.  4
Bezug  genommen,  da  die  Ausfüllung  desselben  ganz  leicht  ist.

Diese  Urwahllisten  einer  Gemeinde  werden  nach  der  Nummernfolge
der  Wohnhäuser  geordnet.  Wohnen  daher  in  einem  Hause  2,  3  oder
mehr  Bürger,  so  werden  die  Urwahllisten  derselben  alle  in  den  einen
Umschlagbogen  hineingelegt,  welcher  die  korrespondirende  Hausnummer
trägt.

Urwahllisten  oder  Einzeichnungsbögen,  welche  wegen  Todesfall  oder
Auswanderung  2c.  bedeutungslos  geworden  sind,  werden  in  einer  eigenen
Tektur  mit  der  Ueberschrift

„Reponirte  Urwahllisten“

in  der  Registratur  zurückgelegt.

Wenn  Jemand  zu  gleicher  Zeit  2  oder  mehr  Häuser  besitzt,  so  wird
seine  Urwahlliste  nur  in  den  Bogen  eingelegt,  welcher  die  Nummer  seines
  Hauses  trägt,  welches  er  faktisch  bewohnt,  während  die  anderen
Bögen  entweder  nach  Umständen  leer  bleiben  oder  mit  jenen  Einzeichnungsbögen
  der  Miethleute  belegt  werden,  welche  die  übrigen  Häuser
bewohnen,  vorausgesetzt,  daß  sie  Bürger  sind.

Verändert  ein  bereits  aufgezeichnetes  Gemeindeglied,  d.  h.  ein  Bürger,
  seine  Wohnung,  so  wird  sein  Einzeichnungsbogen  herausgenommen
und  einfach  in  jenen  Umschlagbogen  hineingelegt,  welcher  die  Nummer
seimer  neuen  Wohnung  trägt.

D  Für  neue  Gemeindebürger  werden  neue  Bögen  angefertigt  und  eingelegt.


Auf  Grund  dieser  Urwahllisten  werden  dann  die  Verzeichnisse:

a)  der  Wahlstimmberechtigten  und  Wahlfähigen  und

b)  das  Bürgerverzeichniß
angefertigt,  welch  letzteres  stets  evident  zu  halten  ist,  indem  bei  Todesfällen
  oder  Auswanderungen  der  Name  abgestrichen,  neue  Zugänge  dagegen
  nachgetragen  werden  und  zwar  sogleich  bei  Verleihung  des
Bürgerrechts.

Unter  Ziffer  äb  werden  die  bezirksamtlichen  Mittheilungen  über  ertheilte
  Verehelichungserlaubniß  in  einer  mit  dieser  Ueberschrift  versehenen
Tektur  aufbewahrt.