4. Die Staatseinrichtungen. 91
alsdann vor einem Gericht oder einem Notar auf-
genommen, worauf die Austrittserklärung und das
Zeugnis über die Belehrung dem Amtsgericht des
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltsortes zu über-
geben sind, sofern dort nicht die Erklärung auf-
genommen war. Das Amtsgericht hat den erfolgten
Austritt in das Austrittsregister einzutragen und einen
Auszug dem evangelischen Kirchgemeindevorstand
bezüglich dem katholischen Kirchenvorsteheramte der
Gemeinde, dem der Ausgetretene angehörte, zuzu-
fertigen.
3. Der jüdische Kultus.
Die grundlegenden Bestimmungen gibt das Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März
1850 mit Nachträgen von 1862 und 1868. Einige
Bestimmungen greifen noch auf die Judenordnung
vom 20. Juni 1823 zurück.
Für die innerhalb eines Verwaltungsbezirks
wohnenden Juden besteht eine Aufsichtsbehörde, die
sich aus dem jedesmaligen Bezirksdirektor und dem
Landrabbiner zusammensetzt. Beschwerdeinstanz ist
das Kultusdepartement des Staatsministeriums.
Das Landrabbinat zu Lengsfeld umfaßt
sieben Kultusgemeinden sowie die zerstreut im Groß-
herzogtum wohnenden Juden.
c) Die Departementsabteilung der Justiz.
Der Geschäftsbereich der Departementsabteilung
der Justiz umfaßt die Gnadensachen im Gebiet der
Rechtspflege, die Anordnung von Prüfungen und
Stellenbesetzungen, die Oberaufsicht über die Gerichte,
Staatsanwaltschaften und deren Beamte sowie über
die Friedensrichter, die Leitung der Geschäfte des
fiskalischen Bauwesens, die Leitung der Landesjustiz-
gesetzgebung u. a. m. Seit 1905 werden auch die