Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 91 
alsdann vor einem Gericht oder einem Notar auf- 
genommen, worauf die Austrittserklärung und das 
Zeugnis über die Belehrung dem Amtsgericht des 
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltsortes zu über- 
geben sind, sofern dort nicht die Erklärung auf- 
genommen war. Das Amtsgericht hat den erfolgten 
Austritt in das Austrittsregister einzutragen und einen 
Auszug dem evangelischen Kirchgemeindevorstand 
bezüglich dem katholischen Kirchenvorsteheramte der 
Gemeinde, dem der Ausgetretene angehörte, zuzu- 
fertigen. 
3. Der jüdische Kultus. 
Die grundlegenden Bestimmungen gibt das Gesetz 
über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März 
1850 mit Nachträgen von 1862 und 1868. Einige 
Bestimmungen greifen noch auf die Judenordnung 
vom 20. Juni 1823 zurück. 
Für die innerhalb eines Verwaltungsbezirks 
wohnenden Juden besteht eine Aufsichtsbehörde, die 
sich aus dem jedesmaligen Bezirksdirektor und dem 
Landrabbiner zusammensetzt. Beschwerdeinstanz ist 
das Kultusdepartement des Staatsministeriums. 
Das Landrabbinat zu Lengsfeld umfaßt 
sieben Kultusgemeinden sowie die zerstreut im Groß- 
herzogtum wohnenden Juden. 
c) Die Departementsabteilung der Justiz. 
Der Geschäftsbereich der Departementsabteilung 
der Justiz umfaßt die Gnadensachen im Gebiet der 
Rechtspflege, die Anordnung von Prüfungen und 
Stellenbesetzungen, die Oberaufsicht über die Gerichte, 
Staatsanwaltschaften und deren Beamte sowie über 
die Friedensrichter, die Leitung der Geschäfte des 
fiskalischen Bauwesens, die Leitung der Landesjustiz- 
gesetzgebung u. a. m. Seit 1905 werden auch die
	        
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