Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 111 
Weimar, Meiningen, Altenburg, Gotha, Rudolstadt 
und Gera. Hauptsteuerämter befinden sich in Erfurt, 
Altenburg und Gera, Bezirkssteuerämter in Weimar, 
Eisenach, Weida, Meiningen, Saalfeld, Camburg, 
Gotha, Coburg, Arnstadt, Rudolstadt und Greiz. Die 
Bezirkssteuerinspektion in Weimar umfaßt die Be- 
zirkssteuerämter Weimar und Camburg, wogegen der 
dritte und vierte Verwaltungsbezirk des Großherzog- 
tums (ohne Vordergericht Ostheim) zu der Bezirks- 
steuerinspektion Gotha und der fünfte Verwaltungs- 
bezirk zur Bezirkssteuerinspektion Gera gehören. Das 
Bezirkssteueramt Weimar umfaßt den ersten und 
zweiten Verwaltungsbezirk (ausschließlich des Amts- 
gerichtsbezirks Allstedt), das zu Eisenach den dritten 
und vierten (ausschließlich des Vordergerichts Ost- 
heim) und das zu Weida den fünften. 
Die obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks-Steuer- 
inspektoren, Haupt-Steueramtsdirigenten) sowie die 
sonstigen Oberkontrollbeaemten (Oberkontrolleure, 
Oberkontrollassistenten) fungieren als Beamte des 
Thüringischen Zoll- und Steuervereins. Ihre Er- 
nennung und Bestellung erfolgt auf Vorschlag oder 
nach Anhörung des Generaldirektors durch diejenige 
Regierung, in deren Gebiet der Beamte seinen Wohn- 
sitz zu nehmen hat. 
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde 
(Generaldirektion) und für den gemeinsamen Auf- 
sichtsdienst wird vom Verein auf gemeinschaftliche 
Rechnung bestritten. 
Hinsichtlich eventueller Abstimmungen im Thü- 
ringischen Zoll- und Steuerverein über Vereins- 
angelegenheiten sei noch bemerkt, daß jede der Ver- 
einsregierungen eine Stimme führt und einfache 
Stimmenmehrheit zur Beschlußfassung genügt. 
Dem Generaldirektor steht neben der Verwaltung 
und Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Zoll- und
	        
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