120 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Über die Einführung der Sonntagsruhe im Apo-
thekergewerbe trifft ein Nachtrag zur Medizinal-
ordnung vom 28. März 1906 besondere Bestimmungen.
Als Medizinalpersonen niederen Grades
kommen insbesondere die Hebammen sowie die
Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen in Betracht.
Für die ersteren besteht die Hebammenlehranstalt zu
Jena. Ihre Prüfung und Verpflichtung erfolgt durch
das Direktorium der mit der Hebammenlehranstalt
verbundenen Frauenklinik (Entbindungsanstalt). Auch
für die Krankenpflegepersonen ist eine staatliche
Prüfung vorgesehen. Nach der Ministerialverordnung
vom 7. Juli 1906 besteht die Prüfungskommission
aus drei Ärzten, unter denen sich ein beamteter
Arzt und ein: Lehrer einer Krankenpflegeschule be-
finden müssen. Die Prüfungen werden in einem
Krankenhaus abgehalten. Der Vorsitzende und die
Mitglieder der Prüfungskommission werden vom
Staatsministerium bestellt, welches auch die Zahl und
Zeit der abzuhaltenden Prüfungen bestimmt. Über
die nach bestandener Prüfung auszusprechende staat-
liche Anerkennung als Krankenpflegeperson wird ein
Ausweis erteilt.
Die Ausbildung der Krankenpflegepersonen erfolgt
in staatlichen oder staatlich anerkannten Kranken-
pflegeschulen.
Gemäß den Bestimmungen vom 16. März 1907
ist am Sophienhaus in Weimar zur Vorbildung
von Krankenpflegerinnen eine Krankenpflegeschule
eingerichtet worden. Sie untersteht der unmittel-
baren Aufsicht des Staatsministeriums, Departement
des Innern. Die Ausbildung erfolgt nach einem vom
Bundesrat durch Beschluß vom 22. März 1906 an-
senommenen Plan.