Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 226. 1917. 1605 
§5 12. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an den Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen 
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen 
als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen. 
§5 14. Strafen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähn- 
ten Bestimmung des §& 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. ç 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die 
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
* 15. Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, 20. Dezember 1917. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stutz. 
(2) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des 
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklen- 
burg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Neukalen. 
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom 
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174.— ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dicher Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Neukalen durch stadtver- 
fassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der 
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimimt worden. 
Schwerin, den 27. Dezember 1917. 
- 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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