Nr. 226. 1917. 1605
§5 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an den Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen
als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
§5 14. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähn-
ten Bestimmung des §& 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. ç
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 15. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, 20. Dezember 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
(2) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Neukalen.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174.— ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dicher Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Neukalen durch stadtver-
fassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimimt worden.
Schwerin, den 27. Dezember 1917.
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Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.