Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

164 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
allgemeinen, insbesondere bei Wahlen zu Gemeinde- 
ämtern, 3. für die männlichen Bürger das Recht der 
Wählbarkeit zu Gemeindeämtern. Andererseits liegt 
den Gemeindebürgern die Erfüllung der Gemeinde- 
lasten (siehe weiter unten) ob, und sind diejenigen 
Bürger, welche ihren ständigen Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirk haben, zur Übernahme von Gemeindeämtern 
und zur Entgegennahme von Aufträgen zum Gemeinde- 
besten verpflichtet. 
Das Bürgerrecht kann in mehreren Gemeinden 
gleichzeitig bestehen. 
Das Bürgerrecht geht verloren durch den Tod, 
durch Verlust der Staatsangehörigkeit, durch Aufgabe 
des Wobnsitzes im Gemeindebezirk, sofern der Weg- 
ziehende weder mit einem Wohnhaus ansässig bleibt, 
noch eine selbständige gewerbliche Niederlassung 
behält, noch innerhalb eines Jahres sich unter Be- 
stellung eines im Gemeindebezirk wohnhaften Bevoll- 
mächtigten zur Entrichtung der Gemeindeleistungen 
das Bürgerrecht ausdrücklich vorbehält, und endlich 
durch ausdrückliche Verzichtleistung, sofern eine 
Verpflichtung zum Erwerb des Bürgerrechts nicht 
besteht. 
2, Die. Verwaltung von Gemeindeangelegenheiten (Ger 
meindebehörden). 
Gemeindebehörden sind: 
1. der Gemeinderat, 
2. der Gemeindevorstand. 
In kleineren Gemeinden, bei denen die Bestellung 
eines Gemeinderates nicht tunlich erscheint (in der 
Regel Gemeinden von nicht mehr als 300 Einwohnern) 
kann. von der Wahl eines Gemeinderates abgesehen 
werden. Es gilt alsdann das, was die Gemeinde- 
ordnung für den Gemeinderat vorschreibt, für die 
Gemeindeversammlung.
	        
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